Blei
ECHA empfiehlt acht Stoffe (u.a. Blei) für eine REACH-Zulassung
Mitte April 2023 hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) einen Vorschlag für acht weitere Stoffe der Europäischen Kommission vorgelegt, diese sollen von der Kandidatenliste in den Anhang XIV der REACH-Verordnung (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgenommen werden.
Sobald die Stoffe in die Liste aufgenommen werden, können sie nur auf dem EWR-Markt in Verkehr gebracht oder ab einem bestimmten Datum weiterverwendet werden, wenn eine Zulassung für eine bestimmte Verwendung erteilt oder zumindest rechtzeitig beantragt wurde.
Die Empfehlung umfasst die folgenden Stoffe:
- Ethylendiamin
- 2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd und seine einzelnen Stereoisomere
- Blei
- Glutaral
- 2-Methyl-1-(4-methylthiophenyl)-2-morpholinopropan-1-on
- 2-Benzyl-2-(dimethylamino)-4′-morpholinobutyrophenon
- Diisohexylphthalat
- Orthoborsäure, Natriumsalz
Das Zulassungsverfahren nach REACH zielt darauf ab, die Substitution von besonders besorgniserregenden Stoffen zu fördern, wenn technisch und wirtschaftlich vertretbare Alternativen verfügbar sind. Bis dies erreicht ist, soll eine aus Sicht der EU angemessene Kontrolle der Risiken für Umwelt und Gesundheit gewährleistet werden. Dabei steht metallisches Blei schon seit 2018 auf der Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC). Diese Liste wird zweimal jährlich aktualisiert und benennt Stoffe, die als mögliche Kandidaten für ein Zulassungsverfahren unter der REACH-Verordnung identifiziert wurden und in regelmäßigen Abständen von der ECHA bewertet und ggf. an die EU-Kommission als Empfehlung weitergeleitet werden.
Die aktuelle Empfehlung enthält u. a. folgende Informationen:
- Ablauftermin, ab dem das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes verboten ist, sofern nicht eine Zulassung erteilt bzw. zumindest beantragt ist oder die Verwendung von der Zulassungspflicht ausgenommen wurde (Vorschlag für Blei: 4,5 Jahre nach Aufnahme in Anhang XIV)
- Antragsschluss, bis zu dem Anträge eingegangen sein müssen, wenn der Antragsteller den Stoff nach dem Ablauftermin weiterhin verwenden oder in Verkehr bringen will (Vorschlag für Blei: 3 Jahre nach Aufnahme in Anhang XIV)
- Überprüfungszeiträume für bestimmte Verwendungen
- Verwendungen, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind (Keine Ausnahmeregelung für Blei im Vorschlag)
Im Jahr 2022 fand die dafür vorgeschriebene dreimonatige öffentliche Konsultation statt. Die eingegangenen Kommentare wurden von dem Ausschuss der Mitgliedstaaten der ECHA diskutiert und sind in dessen Empfehlung an die ECHA eingegangen, die sie nun wie verkündet an die EU-Kommission weiterleitet.
Im letzten Schritt entscheidet nun der REACH-Regelungsausschuss der Kommission über die Stoffe, die in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV REACH) aufgenommen werden, sowie über die endgültigen Regelungen (Ablauftermin, jüngster Antragsschlusstermin, Überprüfungszeitraum, Ausnahmen). Der Beschluss der Kommission wird dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht und das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe wird auf der Website der ECHA aktualisiert.
Weiterführende Informationen zum Thema der Aufnahme von Blei in den Anhang XIV finden Sie unter folgendem Link.