CLP Anhang VIII - Harmonisierte Giftinformationen

Anhang VIII der CLP-Verordnung über harmonisierte Informationen für gesundheitliche Notversorgung

Ziel ist es mit diesen Anhang VIII, auf EU-Ebene Informationen für die gesundheitliche Notversorgung zu harmonisieren, die die nach Art. 45 CLP-Verordnung von den Mitgliedstaaten benannten Stellen von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern erhalten, sowie ein Format für die Einreichung der Informationen festzulegen. Aus dem Anhang VIII der CLP-Verordnung zur harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen ergeben sich u. a. Mitteilungspflichten, Kennzeichnungspflichten, Angaben im Sicherheitsdatenblatt; Erstellen von Rezepturidentifikator, etc.

Zahlreiche Informationen zum Anhang VIII CLP-Verordnung können Unternehmen auf folgender Homepage der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) abrufen:
Diese Website wurde von der ECHA eingerichtet, um die Umsetzung der Anforderungen durch Unternehmen, benannte Stellen und Giftnotrufzentralen zu erleichtern.

Wesentliche Inhalte des Anhangs VIII der CLP-Verordnung sind z. B.:
Teil A: Allgemeine Vorschriften
1. Anwendung:
  • Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische zur Verwendung durch Verbraucher im Sinne des Teils A Abschnitt 2.4 von Anhang VIII der CLP-Verordnung in Verkehr bringen, sind seit dem 1. Januar 2020 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet.
  • Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische zur gewerblichen Verwendung im Sinne des Teils A Abschnitt 2.4 von Anhang VIII der CLP-Verordnung in Verkehr bringen, sind seitdem 1. Januar 2021 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet.
  • Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische zur industriellen Verwendung im Sinne des Teils A Abschnitt 2.4 von Anhang VIII der CLP-Verordnung in Verkehr bringen, sind ab dem 1. Januar 2024 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet.
  • Importeure und nachgeschaltete Anwender, die vor den in den Abschnitten 1.1, 1.2 und 1.3 genannten Anwendbarkeitsdaten bei einer nach Artikel 45 Abs.1 CLP-Verordnung benannten Stelle Informationen über gefährliche Gemische eingereicht haben, welche Anhang VIII der CLP-Verordnung nicht entsprechen, sind für diese Gemische bis zum 1. Januar 2025 nicht zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet. Abweichend davon müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender diesen Anhang einhalten, falls vor dem 1. Januar 2025 eine der in Teil B Abschnitt 4.1 von Anhang VIII der CLP-Verordnung beschriebenen Veränderungen eintritt, bevor sie dieses veränderte Gemisch in Verkehr bringen.

2. Zweck, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich:
  • Anhang VIII der CLP-Verordnung umfasst die Anforderungen, die Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische in Verkehr bringen (= Mitteilungspflichtige) in Bezug auf die Übermittlung von Informationen erfüllen müssen, sodass den benannten Stellen sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Erfüllung der Aufgaben benötigen, für die sie gemäß Artikel 45 CLP-Verordnung zuständig sind.
  • Anhang VIII der CLP-Verordnung gilt nicht
    • für Gemische für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung und für Gemische für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Sinne des Artikels 3 Abs. 22 der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006).
    • für Gemische, die nur in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft sind:(
      • (1) Gase unter Druck;
      • (2) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und Unterklassen 1.1 bis 1.6).
  • Im Fall von Gemischen, die nur zur industriellen Verwendung in Verkehr gebracht werden, können sich die Mitteilungspflichtigen — als Alternative zu den allgemeinen Anforderungen an eine Mitteilung — gemäß Teils A Abschnitt 5.3 Anhang VIII der CLP-Verordnung (z. B. kann der eindeutige Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier — UFI) bei gefährlichen Gemischen für die industrielle Verwendung und bei Gemischen, die nicht verpackt werden, alternativ im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden) und Teil B Abschnitt 3.1.1 Anhang VIII der CLP-Verordnung (z. B. kann sich die einzureichenden Informationen zur Zusammensetzung eines Gemischs für die industrielle Verwendung auf die gemäß Anhang II der REACH-Verordnung im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen beschränken, sofern gemäß Teil B Abschnitt 1.3 Anhang VIII der CLP-Verordnung bei Notfällen ein schneller Zugriff auf zusätzliche Informationen zu den Bestandteilen gewährleistet ist) für eine verkürzte Mitteilung entscheiden, sofern ein schneller Zugriff auf zusätzliche detaillierte Produktinformationen gemäß Teil B Abschnitt 1.3 Anhang VIII der CLP-Verordnung gewährleistet ist.

3. Anforderungen an die Mitteilung:
Die Anforderungen an die Mitteilung (z. B. elektronisch im XML-Format, Amtssprachen, etc.) ergeben sich aus Teil A Abschnitt 3 Anhang VIII der CLP-Verordnung.

4. Gruppenmitteilung:
Für mehr als ein Gemisch kann eine einzige Mitteilung (= Gruppenmitteilung) eingereicht werden, wenn alle Gemische einer Gruppe im Hinblick auf Gesundheitsgefahren und physikalische Gefahren dieselbe Einstufung aufweisen und zu derselben Produktkategorie nach Teil A Abschnitt 3.4 Anhang VIII der CLP-Verordnung gehören. Eine Gruppenmitteilung ist nur allerdings unter bestimmten folgenden Voraussetzungen zulässig. Im Falle einer Gruppenmitteilung müssen die in Teil B von Anhang VIII der CLP-Verordnung verlangten Informationen gegebenenfalls für jedes in der Gruppenmitteilung enthaltene Gemisch vorgelegt werden.

5. Eindeutiger Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier (UFI))
Der Mitteilungspflichtige muss mit den von der Agentur zur Verfügung gestellten elektronischen Mitteln einen eindeutigen Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier, im Folgenden ‚UFI‘) erstellen. Bei dem UFI handelt es sich um einen eindeutigen alphanumerischen Code, der die eingereichten Informationen über die Zusammensetzung des Gemischs oder einer Gruppe von Gemischen zweifelsfrei einem spezifischen Gemisch oder einer spezifischen Gruppe von Gemischen zuordnet. Die Zuteilung eines UFI ist unentgeltlich. Der Mitteilungspflichtige muss zudem den UFI auf das Kennzeichnungsetikett des gefährlichen Gemischs aufdrucken oder ihn darauf anbringen. Dem UFI muss das Akronym ‚UFI‘ in Großbuchstaben vorausgehen und er muss deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar angebracht sein. Abweichend davon kann der UFI bei gefährlichen Gemischen für die industrielle Verwendung und bei Gemischen, die nicht verpackt werden, alternativ im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.
Weitere Informationen ergeben sich aus Teil A Abschnitt 5 Anhang VIII der CLP-Verordnung.

6. Formate und technische Unterstützung für die Übermittlung der Informationen
Informationen dazu ergeben sich aus Teil A Abschnitt 6 Anhang VIII der CLP-Verordnung.

Teil B: In einer Mitteilung enthaltene Informationen
1. Identifizierung des Gemischs und des Mitteilungspflichtigen
Informationen zu den Pflichten in Bezug auf
  • Produktidentifikator des Gemischs
  • Angaben zum Mitteilungspflichtigen
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse für schnellen Zugriff auf zusätzliche Produktinformationen
ergeben sich aus Teil B Abschnitt 1 Anhang VIII der CLP-Verordnung.

2. Gefahrenbezeichnung und zusätzliche Informationen
Teil B Abschnitt 2 Anhang VIII der CLP-Verordnung enthält die Informationsanforderungen zu den Gesundheitsgefahren und physikalischen Gefahren des Gemischs sowie die geeigneten Warninformationen für diese Gefahren sowie die zusätzlichen Informationen, die in der Mitteilung enthalten sein müssen.

3. Informationen zu den Gemisch-Bestandteilen
Informationen zu den Pflichten in Bezug auf
  • Allgemeine Anforderungen (u. a. auch Anforderungen für Gemische für die industrielle Verwendung)
  • Gemisch-Bestandteile (z. B. generische Produktidentifikatoren)
  • Mitteilungsanforderungen unterliegende Gemisch-Bestandteile
  • Konzentration und Konzentrationsbereiche der Gemisch-Bestandteile
  • Einstufung der Gemisch-Bestandteile (Stoffe und MIM)
ergeben sich aus Teil B Abschnitt 3 Anhang VIII der CLP-Verordnung.

4. Aktualisierung der Mitteilung
Informationen zur Aktualisierung der Mitteilung ergeben sich aus Teil B Abschnitt 4 Anhang VIII der CLP-Verordnung.

Teil C: Format der Mitteilung
Informationen zum Format der Mitteilung ergeben sich aus Teil C VIII der CLP-Verordnung (z. B. Produktidentifikator; Kontaktinformationen des Mitteilungspflichtigen; Einstufung des Gemischs, Kennzeichnungselemente und Toxikologie; etc.)