Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
Ausgangsstoffe für Explosivstoffe: Meldepflichten und Abgabebeschränkungen in Kraft
Am 1.2.2021 ist die EU-Verordnung (2019/1148) zur Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Kraft getreten. Für den Handel mit einer Reihe von Alltagschemikalien (z.B. Salpetersäure oder Wasserstoffperoxid) gelten nun erweiterte Meldepflichten und Abgabebeschränkungen. Für die Meldung verdächtiger Transaktionen hat das Bundeskriminalamt einen Flyer mit Kontaktdaten der zuständigen Landeskriminalämter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1067 KB) veröffentlicht.
Die Verordnung regelt die Vermarktung und Verwendung bestimmter chemischer Stoffe die zur illegalen Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle, insbesondere terroristische Zwecke missbraucht werden könnten. Dadurch soll der Schutz vor Anschlägen mit selbstgebauten Sprengsätzen wesentlich verbessert werden. Die EU-Verordnung wurde in Deutschland durch das Ausgangsstoffgesetz umgesetzt, das eine Reihe von Vollzugsaufgaben und Ordnungswidrigkeiten regelt. Die Verordnung (EU) (2019/1148) unterscheidet zwischen sogenanntenregulierten Ausgangsstoffen, für die Meldepflichten bestehen undbeschränkten Ausgangsstoffen, für die zusätzlich Abgabebeschränkungen gelten.Beschränkte Stoffe dürfen ab bestimmten Konzentrationswerten ausschließlich an gewerbliche Verwender abgeben werden. Der Verkäufer muss den potenziellen Käufer daraufhin um eine Erklärung bitten, die einen Identitätsnachweis, der zur Vertretung des potenziellen Kunden berechtigten Person, Angaben zum Unternehmen und die beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe, beinhaltet. Für diese Erklärung enthält die Verordnung ein Muster im Anhang IV. Auf diesem ist für den Identitätsnachweis die Angabe der Daten eines amtlichen Ausweises vorgesehen. Diese Informationen müssen die Verkäufer 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion aufbewahren.
Sowohl für beschränkte wie für regulierte Stoffe gelten die Meldepflichten bei verdächtigen Transaktionen, dem Abhandenkommen oder dem Diebstahl. Zu verdächtigen Transaktionen zählen unter anderem das Auftreten des Kunden, Zweifel an der Identität, ungewöhnliche Liefermethoden oder verweigerte beziehungsweise unglaubwürdige Angaben zum Verwendungszweck. Dies muss innerhalb von 24 Stunden den zuständigen Landeskriminalämtern oder einer Polizeidienststelle gemeldet werden. Das Bundeskriminalamt hat hierzu einen Flyer veröffentlicht, in dem neben den Kontaktdaten der zuständigen Landeskriminalämter auch Verdachtskriterien und Handlungsempfehlungen zur Meldung verdächtiger Kunden beschrieben werden.
Stoffe mit Abgabebeschränkung und Meldepflicht (genaue Angaben im Anhang 1 Verordnung (EU) 2019/1148)