CLP-Verordnung
Änderung der CLP-Verordnung veröffentlicht - EU führt einige zusätzliche Gefahrenklassen ein
Die EU führt einige zusätzliche Gefahrenklassen für Gefahrstoffe mit bestimmten Eigenschaften ein. Hierzu wurde am 31.03.2023 die „delegierte Verordnung (EU) 2023/707 zur Änderung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“ veröffentlicht. Die EU weicht damit vom internationalen GHS ab, sie will sich in den dortigen Gremien für eine Angleichung einsetzen.
Die neu eingeführten Gefahrenklassen sind:
- Endokrine Disruption (ED) mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit
- Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt
- Persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften (PBT oder vPvB)
- Persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften (PMT oder vPvM)
Diese Gefahrenklassen und die zugehörigen EUH-Gefahrenhinweise und Kategoriencodes wurden in die Anhänge I, III und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen. Am Ende des geänderten Anhangs I werden dazu folgende Übergangsfristen festgelegt:
„4.4.4.2. Zeitliche Anwendbarkeit für Stoffe
Spätestens ab dem 1. Mai 2025 sind Stoffe gemäß Abschnitt 4.4.4.1 zu kennzeichnen.
Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. November 2026 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.4.4.1 nicht erforderlich.
4.4.4.3. Zeitliche Anwendbarkeit für Gemische
Spätestens ab dem 1. Mai 2026 sind Gemische gemäß Abschnitt 4.4.4.1 zu kennzeichnen.
Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 (Jahreszahl hier von IHK korrigiert) in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2028 (Jahreszahl hier von IHK korrigiert) eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.4.4.1 nicht erforderlich.“
Hinweis: Im letztgenannten Satz wurden in der deutschen Fassung die zwei Jahreszahlen vertauscht, was fachlich nicht nachvollziehbar wäre. Die englische und die französische Fassung sind korrekt.
Der Verordnungstext ist in allen EU-Amtssprachen hier im EU-Amtsblatt zu finden.