Kunststoffverbot

EU-Richtlinie zur Beschränkung von Kunststoffen veröffentlicht

Im EU-Amtsblatt L 155 vom 12.06.2019 wurde die „Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ veröffentlicht, die von den Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren ins nationale Recht umzusetzen ist. Sie enthält die angekündigten Verbote, Einschränkungen und zusätzlichen Herstellerpflichten, wobei zunächst von Interesse ist, welche Kunststoff-Produkte konkret betroffen sein werden. Dies wird im Anhang der Richtlinie wie folgt präzisiert:
TEIL A: Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 4 (Verbrauchsminderung)
1. Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
2. Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden;
b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden; und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können, einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt
TEIL B: Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 5 (Beschränkungen des Inverkehrbringens)
1. Wattestäbchen, es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG des Rates (aktive implantierbare medizinische Geräte) oder der Richtlinie 93/42/EWG des Rates (Medizinprodukte);
2. Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen);
3. Teller;
4. Trinkhalme, es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG;
5. Rührstäbchen;
6. Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen;
7. Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können, einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;
8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
9. Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.
TEIL C: Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 6 Absätze 1 bis 4 (Produktanforderungen)
Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht:
a) Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
b) Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt sind und dafür verwendet werden.
TEIL D: Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 7 (Kennzeichnungsvorschriften)
1. Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren;
2. Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
3. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;
4. Getränkebecher.
TEIL E: I. Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 (Erweiterte Herstellerverantwortung)
1. Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt
2. Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen (Wrappers)mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf
3. Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
4. Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
5. Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.
II. Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 (Erweiterte Herstellerverantwortung)
1. Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
2. Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
III. Sonstige Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 (Erweiterte Herstellerverantwortung)
Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden
TEIL F: Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 9 (getrennte Sammlung) und des Artikels 6 Absatz 5 (Produktanforderungen)
Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht:
a) Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
b) Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden.
TEIL G: Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 10 (Sensibilisierung)
Hier werden diejenigen Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 10 aufgelistet, für die Sensibilisierungs-Maßnahmen vorgeschrieben werden.
Zum Zeit-Horizont: Am schnellsten sollen die Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 sowie die Verbote gemäß Artikel 5 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, so dass sie ab 3.07.2021 gelten können. Artikel 5 lautet kurz und knapp: „Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen der in Teil B des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel und von Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff.“
Der 19-seitige Richtlinientext finden Sie hier im EU-Amtsblatt.