Verpackungsgesetz (VerpackG)
Neues Verpackungsgesetz seit 1. Januar 2019
Das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft treten und hat die Verpackungsverordnung abgelöst, mit Ausnahme von § 24 VerpackG (Regelungen zur der Zentralen Stelle: Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung) und § 35 VerpackG (Übergangsvorschriften), die bereits am 13. Juli 2017 in Kraft getreten sind.
Das VerpackG entspricht in den Grundzügen der Verpackungsverordnung, sieht aber auch neue Pflichten für Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen (= definiert als Hersteller), Vertreiber, Sachverständige, duale Systeme etc. vor. Darüber hinaus übernimmt zukünftig die neu errichtete Zentrale Stelle umfangreiche hoheitliche Aufgaben (z.B. die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen).
Bei einem Verstoß gegen das neue VerpackG kann dann nunmehr ein Bußgeld in Höhe von bis zu 200.000 Euro erhoben werden.
Im neuen Verpackungsgesetz sind unter anderem folgende wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber der Verpackungsverordnung:
- Die Verpackungsdefinitionen werden der EU-Verpackungsrichtlinie angenähert. Zudem wird nicht mehr nur auf die tatsächliche Anfallstelle der jeweiligen Verpackung abgestellt, sondern vielmehr eine typisierende Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der objektivierten Verkehrsanschauung zugrunde gelegt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich dabei vor allem bei den Umverpackungen.
- Systembeteiligungspflichtig sind neben den Verkaufsverpackungen nun auch Umverpackungen, wenn diese typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.
- Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen zur Registrierung bei der Zentralen Stelle verpflichtet. Das Herstellerregister ist für jedermann einsehbar, um das Unterlassen der Systembeteiligung („Trittbrettfahren“) weiter zu verhindern.
- Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind zukünftig verpflichtet, die bei einer Systembeteiligung gemachten Angaben zu ihren Verpackungen auch der Zentralen Stelle zu übermitteln, damit diese einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen bei den Verpackungsmengen erhält.
- Die Anforderungen an die Verwertung der von den Systemen erfassten Verpackungsabfälle werden deutlich erhöht.
- Die Systeme sind künftig zu umfassenden Meldungen ihrer erwarteten und abgeschlossenen Beteiligungen an die Zentralen Stelle verpflichtet, um dieser einen Abgleich mit den Herstellerangaben und dadurch eine Überwachung des Marktverhaltens der Systeme zu ermöglichen.
- Die Systeme haben die Höhe ihrer Beteiligungsentgelte zukünftig unter anderem nach bestimmten ökologischen Kriterien zu bemessen, insbesondere nach der Recyclingfähigkeit der zu beteiligenden Verpackung und dem Einsatz von Recyclaten und nachwachsenden Rohstoffen bei der Herstellung.
- Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können sich mit den Systemen in der Abstimmungsvereinbarung auf eine freiwillige gemeinsame Wertstoffsammlung von Verpackungsabfällen und stoffgleichen Nichtverpackungen aus Kunststoff und Metall einigen. Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sowie Altbatterien im Sinne des Batteriegesetzes dürfen dabei jedoch nicht miterfasst werden.
- Die Systeme haben ihre Sammelleistungen in einem offenen, transparenten Ausschreibungsverfahren zu vergeben, das hinsichtlich seines Ablaufs eng an das öffentliche Vergabeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung angelehnt ist. Maßgebliches Kriterium für den Zuschlag bleibt jedoch Preis.
- Mit der Errichtung einer Zentralen Stelle werden wesentliche Aufgaben der Marktüberwachung sowohl im Hinblick auf die Pflichten der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen als auch im Hinblick auf die Pflichten der Systeme bei einer Bundesbehörde gebündelt. Darüber hinaus arbeitet die Zentrale Stelle eng mit den Landesvollzugsbehörden zusammen und meldet festgestellte Gesetzesverstöße und verdächtige Sachverhalte.
- Sachverständige und sonstige Prüfer (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer), die Prüfaufgaben im Rahmen des Verpackungsgesetzes durchführen wollen, haben sich bei der Zentralen Stelle in einem öffentlichen Prüferregister eintragen zu lassen. Mit der Eintragung verbunden ist eine regelmäßige Fortbildungspflicht für die Sachverständigen, mit der ihnen die notwendigen Kenntnisse über die Regelungen des Verpackungsgesetzes und der maßgeblichen Prüfleitlinien vermittelt werden sollen.
- Die Pfandpflicht bei Einweggetränkeverpackungen wird auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure und auf Mischgetränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen, insbesondere Molke, von mindestens 50 % erweitert.
- Letztvertreiber von Getränkeverpackungen haben zukünftig durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Verpackungen angebrachte Hinweisschilder auf die Einweg- oder Mehrwegeigenschaft der angebotenen Getränkeverpackungen hinzuweisen. So soll Transparenz und Klarheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen werden, um sich bewusst für eine bestimmte Verpackungsart entscheiden zu können.