Photovoltaik-Pflicht

Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg

Am 20. Oktober wurde das Gesetz zur Änderung des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg im Gesetzblatt veröffentlicht und trat am nächsten Tag in Kraft. Es schreibt unter anderem das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität für das Land bis 2040 fest und weitet die PV-Pflicht auf den Neubau von Wohngebäuden ab 1. Mai 2022 bzw. bei Bestandssanierungen ab 1. Januar 2023 aus.
Gleichzeitig wurde die Rechtsverordnung zur PV-Pflicht PVPF-VO veröffentlicht. Diese enthält die Regelungen zur ursprünglichen PV-Pflicht für den Neubau von Nichtwohngebäuden und Parkplätzen und trat zusammen mit dieser Verpflichtung am 1. Januar 2022 in Kraft.

Klimaschutzgesetz und Verpflichtung zur Installation von Photovoltaik auf Dachflächen

Das aktualisierte Klimaschutzgesetz (KSG) erweitert die Verpflichtung, auf neu zu errichtenden Nichtwohngebäuden Photovoltaikanlagen zu installieren. Die PV-Pflicht besteht nun auch beim Neubau von Wohngebäuden seit dem 01. Mai 2022 und bei grundlegender Dachsanierung eines Gebäudes seit 1. Januar 2023.
Maßgebender Stichtag für Neubauvorhaben ist der Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde. Ersatzweise können auch Flächenanteile von Photovoltaikanlagen auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung angerechnet werden oder solarthermische Anlagen zur Wärmeerzeugung.
Verschärft wurde die PV-Pflicht bei offenen Parkplatzen, die für eine Solarnutzung geeignet sind. Bereits ab 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren. Stichtag war hier der 1. Januar 2022 für den Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Ergänzt wurde allerdings hier eine Regelung zur ersatzweisen Erfüllung: Flächenanteile von PV-Anlagen auf der Dachfläche oder auf anderen Außenflächen eines gleichzeitig neu errichteten Gebäudes in unmittelbarer räumlicher Umgebung des Parkplatzes können angerechnet werden, sofern diese Flächen nicht bereits zur Pflichterfüllung für den Neubau selbst in Anspruch genommen werden.