Stromspeicher
Kein generelles Ende der Doppelbelastung von Stromspeichern
Die sog. Strombinnenmarktrichtlinie sieht eigentlich ein Ende der Doppelbelastung von Stromspeichern “aktiver” Kunden vor. Die Bundesregierung hat sich nun in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucksache 19/8094) zurückhaltend zum Ende der Doppelbelastung von Stromspeichern mit Netzentgelten und damit einhergehend netzseitigen Umlagen geäußert.
Sie betont, dass die Richtlinie kein generelles Ende der Doppelbelastung von Stromspeichern mit Netzentgelten bedeutet. Sie wird nur die Vorgaben der Richtlinie einhalten und Stromspeicher dann freistellen, wenn sie von sog. aktiven Kunden betrieben werden, für selbstverbrauchte Strommengen oder wenn Flexibilitätsdienstleistungen für Netzbetreiber erbracht werden (z. B. Regelenergie).
Die “aktiven” Kunden sind nach Artikel 2 Nummer 8 der Strombinnenmarktrichtlinie “Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die an Ort und Stelle innerhalb definierter Grenzen oder - sofern Mitgliedsstaaten dies gestatten - an einem anderen Ort erzeugte Elektrizität verbraucht, gespeichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um seine gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt."
Demnach sind alle Energieversorger keine aktiven Kunden und ihre Speicher fallen nicht unter diese Definition. Die Bundesregierung geht davon aus, dass eine Ende der Doppelbelastung bei aktiven Kunden zu einer Reduzierung des Netzausbaubedarfs im Verteilnetz führen kann. Bedarf an einer "Speicheroffensive" sieht sie nicht.