Stromspeicher

Hinweise zu Stromspeichern

Stromspeicher müssen im Marktstammdatenregister als eigenständige Anlage eingetragen werden. Zudem bestehen Meldepflichten gegenüber dem Netzbetreiber. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nun zu diesen Fragen ein Hinweisblatt veröffentlicht. Wir haben nachfolgend für Sie die wichtigsten Aussagen zusammengefasst:
Registrierungspflichten und Sanktionen
  • Jeder ortsfeste Stromspeicher muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden, sofern er mittelbar oder unmittelbar an ein Stromnetz angeschlossen werden soll. Dies gilt auch, wenn der Speicher in Kombination mit einer Stromerzeugungsanlage (z. B. PV) genutzt wird. Verstöße gegen die Registrierungspflicht können u. a. zu einer Kürzung der EEG-Förderung führen.
  • Registrierungspflichtig sind alle Stromspeicher, die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien einspeichern und nach dem 31.07.2014 in Betrieb gingen. Für alle anderen Stromspeicher besteht die Registrierungspflicht, wenn sie nach dem 30.06.2017 in Betrieb gegangen sind.
  • Betreiber, die bisher nur ihre EEG-Anlage, nicht jedoch ihren Stromspeicher registriert haben, müssen die Registrierung des Stromspeichers im Marktstammdatenregister nachholen. Um Kürzungen von EEG-Förderzahlungen infolge einer Sanktion nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 EEG zu vermeiden, muss eine Registrierung eines EE-Stromspeichers im Marktstammdatenregister bis zum 31.12.2019 erfolgen. Dies gilt allerdings nur für Stromspeicher, die mit erneuerbarem Strom befüllt werden.
  • Erfolgt eine Registrierung nach dem 31.12.2019, greift die Amnestie dennoch bis zum 31.12.2019. Sanktionen im Sinne einer verringerten EEG-Zahlung gelten erst ab dem 01.01.2020. Die Sanktion umfasst allen Strom, der aus einer EEG-Anlage im Speicher zwischengespeichert wurde. Direkteinspeisungen ins Netz aus der EEG-Anlage sind nicht betroffen, sofern diese registriert wurden.

Meldepflichten gegenüber dem Netzbetreiber
  • Ein Anlagenbetreiber erhält nur dann eine Förderung nach dem EEG, wenn er seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung an den Netzbetreiber nach § 71 EEG erfüllt hat. Die Daten für die Jahresendabrechnung sind demnach anlagenscharf zur Verfügung zu stellen. Für einen EE-Stromspeicher ist damit ein separater Nachweis erforderlich.
  • Ein Nachweis für EE-Stromspeicher erscheint der Bundesnetzagentur dann entbehrlich, wenn der Anlagenbetreiber sicherstellt und dem Netzbetreiber hinreichend darlegt, dass die Einspeisung von Strom aus dem EE-Stromspeicher ins Netz technisch jederzeit wirksam ausgeschlossen ist.
  • Nach Ansicht der Behörde sind Stromspeicher und EEG-Anlage keine Anlagen gleichartiger erneuerbarer Energien. Eine gemeinsame Messung und Abrechnung nach §24 Abs. 3 EEG ist daher nach dieser Sichtweise nicht möglich. Wird der Speicher lediglich aus einer EEG-Anlage oder mehreren EEG-Anlagen mit gleich hohem Förderanspruch befüllt, kann eine anlagenscharfe Messung und Abrechnung entbehrlich sein.
Sie finden das Hinweisblatt der BNetzA hier.