IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Weiterleitung von Strom an Dritte auf dem Betriebsgelände

Mit dem neuen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wurden auch die Letztverbrauchergruppen neu gefasst, die eine verringerte KWK-Umlage bezahlen müssen sowie die Meldepflichten hierfür.
Es ist deshalb zu empfehlen, dass geeichte Stromzähler zum Einsatz kommen, wenn Strommengen an Dritte auf dem Betriebsgelände weitergeleitet werden. Andernfalls kann die Weiterleitung dazu führen, dass die volle KWK-Umlage für alle Strommengen zu entrichten ist.
Denn mit dem neuen KWKG kann die KWK-Umlage nur noch für Strommengen reduziert werden, die vom Letztverbraucher auch selber verbraucht wurden.
Eine Reduzierung muss beim zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden.