Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

BAFA-Merkblätter zum Energieeffizienzgesetz

Das Energieeffizienzgesetz ist Mitte November 2023 in Kraft getreten. Um die viele Detailfragen zum Energieeffizienzgesetz zu klären, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Merkblatt veröffentlicht.
Das Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz finden Sie hier: BAFA-Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Das Informationspapier bestätigt erwartungsgemäß, dass der Unternehmensbegriff „immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile“ erfasst. Die erfolgreiche Einrichtung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems „schließt mit dem ISO 50.001 Zertifizierung (ISO 50.001 Zertifikat) / dem Eintrag ins EMAS-Register (EMAS Urkunde) ab“.

Merkblatt zur Bestimmung des Gesamtenergieverbrauchs

Bei der Bestimmung des relevanten Endenergieverbrauchs wird im Wesentlichen auf die bestehenden Regelungen/Ausführungen der Energieauditpflicht (EDL-G) verwiesen – mit der Ausnahme, dass beim EnEfG auch Flugzeugtreibstoffe einzubeziehen sind.
Auch hier stellt das BAFA ein entsprechendes Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs zur Verfügung.

Merkblatt zur Plattform für Abwärme

Die Plattform für Abwärme schafft eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen. Ziel soll sein, diese Abwärme nutzbar zu machen. Dafür werden die Abwärmedaten von Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und für andere Unternehmen vor Ort sichtbar gemacht. Diese Daten stehen dann auch für die Wärmeplanung in den Kommunen nach dem Wärmeplanungsgesetz zur Verfügung.
Um unwesentliche Abwärmequellen von der Meldepflicht bei der Plattform für Abwärme auszunehmen, wurden verschiedene Bagatellschwellen ermittelt.
Zum einen wird eine Standortschwelle von 800 MWh pro Jahr eingeführt. Zum anderen wird eine Anlagenschwelle von 200 MWh pro Jahr festgesetzt. Zudem gibt es weitere Voraussetzungen, unter denen Anlagen nicht gemeldet werden müssen, die im Merkblatt aufgeführt sind.
Die Bagatellschwellen sind im Merkblatt für die Plattform für Abwärme Version 1.3 aufgenommen.