Energieverbrauchskennzeichnung

Kennzeichnung des Energieverbrauchs und Produktdatenbank für Energieverbrauchskennzeichnung

Seit August 2017 wurden die Energieverbrauchs-Label schrittweise auf eine neue Skala von A bis G umgestellt, die Varianten A+, A++ und A+++ entfallen.
Die Energielabel klären Verbraucher über bestimmte Produkteigenschaften auf, wie z. B. die Energieeffizienz oder Emissionen durch den Betrieb eines Produkts. Die (bisherige) gesetzliche Grundlage war die EU-Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichung (Richtlinie 2010/30/EU).
In produktspezifischen Verordnungen (sog. delegierte Rechtsakte) sind für jede einzelne Produktgruppe die Details zu den Anforderungen an die Etiketten geregelt. Diese bleiben jeweils so lange weiter in Kraft, bis sie durch einen neuen delegierten Rechtsakt für die entsprechende Produktgruppe ersetzt werden.
Das Inkrafttreten der EU-Energielabel-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1369) führte für Hersteller, Händler und Importeure seit dem 01. August 2017 zu einer Reihe an Änderungen, die sofort wirksam wurden und seit dem beachtet werden müssen:
  1. Lieferanten dürfen keine Produkte in Verkehr bringen, deren Leistung sich unter Testbedingungen automatisch verändern, um eine günstigere, aber nicht zutreffende Effizienzklasse zu erzielen.
  2. Effizienzklassen in der Werbung: Die Lieferanten und Händler müssen in der Werbung stärker auf die Effizienzklasse des Produkts verweisen. Danach ist bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen.
  3. Gedruckte Etiketten müssen dem Produkt beiliegen: Lieferanten müssen nicht mehr „unverzüglich“ den Händlern fehlende gedruckte Etiketten nachliefern, sondern nach Aufforderung binnen fünf Arbeitstagen. Die Frist ist jetzt eindeutig gefasst. Alternativ kann der Händler, wenn er dies vorzieht, das Etikett selbst ausdrucken oder zur elektronischen Anzeige herunterladen. Daneben sind die Hersteller verpflichtet, dem Produkt nicht nur das Etikett, sondern auch die Datenblätter in gedruckter Form beizulegen.
  4. Bereitstellen/Ausstellen von Etiketten: Lieferanten und Händler dürfen nur für Produkte, die von der Rahmenverordnung und entsprechenden delegierten Rechtsakten erfasst sind, Energie-Etiketten liefern oder ausstellen. Das Nachbilden von Etiketten für nicht erfasste Produkte ist unzulässig. Für Produkte, die von delegierten Rechtsakten erfasst sind, ist das Bereitstellen oder Ausstellen von Etikett, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen, die nicht den einschlägigen delegierten Rechtsakten entsprechen, untersagt, wenn dies bei Kunden voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder anderer Ressourcen führen würde.
  5. Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden: Lieferanten und Händler müssen mit den Marktüberwachungsbehörden eng zusammenarbeiten. Einen in ihre Zuständigkeit fallenden Verstoß gegen die Anforderungen, die in der Rahmenverordnung und in den entsprechenden delegierten Rechtsakten festgelegt sind, beheben sie sofort auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden. Die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden werden durch die, europaweite Produktdatenbank weder ersetzt noch geändert.
Wird künftig für weitere Produktgruppen ein Energielabel eingeführt oder ein bestehendes Label mit einer neuen Skala versehen, sollen zum Zeitpunkt der Einführung des Labels die Anforderungen so ambitioniert sein, dass keine Produkte sofort die Energieeffizienzklasse A erreichen (bei schneller Technologieentwicklung ggf. auch Effizienzklassen A und B).
Lieferanten und Hersteller müssen Händlern vier Monate vor Inkrafttreten der für die jeweilige Produktgruppe neuen oder aktualisierten Kennzeichnungsvorgaben die neuen Energielabel zur Verfügung stellen. Der Handel ist verpflichtet, die aktualisierten Energielabel innerhalb von 14 Arbeitstagen ab dem Startzeitpunkt der jeweils (neu) geltenden Vorgaben anzubringen, sowohl bei in Geschäften als auch bei online ausgestellten Produkten. Vor diesem Datum darf der Händler keine Label mit der neuen Skala ausstellen.
Seit 1. Januar 2019:
Die EU-Kommission hat eine Produktdatenbank eingerichtet, die aus einem öffentlich zugänglichen Teil und einem sog. Konformitätsteil besteht. Die Produktdatenbank soll der Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden sowie der Bereitstellung jederzeit aktueller Informationen über Produkte und deren Energieetiketten und von Produktdatenblättern für die Öffentlichkeit dienen. In dieser Datenbank müssen alle energieverbrauchsrelevanten Produkte, welche mit einem Energielabel versehen sind, vor dem Inverkehrbingen auch dem europäischen Markt registriert werden. Produkte, die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 auf den EU-Markt kamen, waren bis zum 1. Juli 2019 zu registrieren und Produkte, die vor dem 1. August 2017 in Verkehr gebracht wurden, können auf freiwilliger Basis registriert werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können über den öffentlichen Teil dieser Produktdatenbank Informationen zu den verschiedenen energieverbrauchsrelevanten Produkten erhalten.
Diese neue Rahmenverordnung enthält nun klare und ausführliche Bestimmungen, die eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten ausschließen. So lässt sich eine größere Harmonisierung und damit eine Vermeidung von Handelshemmnissen erreichen. Ein solcher harmonisierter Rechtsrahmen auf Unionsebene (anstatt auf Ebene der Mitgliedsstaaten) sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen und gewährleistet einen freien Warenverkehr im Binnenmarkt.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie u.a. auch auf der Homepage der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Auch die Europäische Union hält hier einige Informationen (in deutscher Sprache) zu diesem Thema bereit.