§71a GEG
GEG für Gewerbeimmobilien
Über das Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) - umgangssprachlich Heizungsgesetz - wurde und wird viel diskutiert. Meist drehen sich die Gespräche um Heizungen und Heizungstausch. Dabei geht oft unter, dass eine wesentliche Bestimmung noch bis Ende 2024 zu erfüllen ist.
Betroffen sind Nichtwohngebäude
Der Paragraf 71a des GEG gibt nämlich vor, dass Nicht-Wohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs-, Klima-, oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW bis 31. Dezember 2024 mit einem System für Gebäudeautomation ausgerüstet werden müssen. Die gesetzlichen Bestimmungen greifen übrigens sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude.
Überschreiten Ihre Hallen und Büros die oben genannte 290-kW-Grenze für Heizung, Lüftung oder Klimaanlagen, sollten Sie deshalb schnellstens notwendige Schritte einleiten. Gerade wenn Sie bisher noch keinerlei Mess- und Regeltechnik installiert haben oder Ihr Gebäudeautomatisierungsgrad gering ist, ist die Herausforderung groß. Dies gerade in Anbetracht des Fachkräftemangels und begrenzter Budgets.
Technologieoffenheit: Wie Sie optimieren, ist Ihnen überlassen
Die gute Nachricht: Im Gegensatz zu anderen Abschnitten im Gebäudeenergiegesetz gibt es keine Vorgaben für Steuerungstechnik, Feldgeräte oder Bussysteme (Kommunikationsstandards).
Digitale Energieüberwachungstechnik ist verpflichtend
Ein Nichtwohngebäude muss mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, so dass der Verbrauch aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme überwacht, protokolliert und analysiert werden kann. Ziel ist es, mit einer hardwareunabhängigen Software eine Auswertung zu erhalten, mit der sich letztendlich auch die Energieeffizienz des Gebäudes verbessern lässt. Deshalb müssen Sie zusätzlich eine interne oder externe Person beauftragen, die jederzeit Zugriff auf diese Daten hat. Sie soll einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess für das Gebäude ermöglichen.