IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
TRBS 1001, TRBS 1111 und EmpfBS 1114 geändert
TRBS 1001 „Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit“
Die neugefasste Regel ersetzt die alte TRBS 1001 aus dem Jahr 2006. Sie wurde an die Vorgaben aus der neuen Betriebssicherheitsverordnung aus dem Jahr 2015 angepasst.
TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“
Die mit einem Umfang von 11 Seiten recht knapp gehaltene alte TRBS 1111 wurde grundlegend überarbeitet und ergänzt, so dass sie jetzt insgesamt 23 Seiten umfasst. Sie enthält nun mehr Hinweise für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen in der Praxis und verdeutlicht die dabei zu berücksichtigenden Punkte durch entsprechende Absätze.
EmpfBS 1114 „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“
Diese neue Empfehlung zur Betriebssicherheit wurde erstellt, weil in der Praxis immer wieder die Frage auftaucht, unter welchen Rahmenbedingungen vor allem ältere Arbeitsmittel verwendet werden dürfen. (Für neue Produkte legen dagegen die Rechtsverordnungen zum ProdSG (die ProdSV) den Stand der Technik hinsichtlich der Beschaffenheit fest).
Die neue Empfehlung erläutert deshalb die Notwendigkeit der Anpassung der Arbeitsschutzmaßnahmen an den Stand der Technik für bereits in Verwendung befindliche Arbeitsmittel und veranschaulicht dies anhand von Beispielen. Gemäß § 5 Absatz 3 Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitsmittel neben den Vorschriften der Verordnung den für sie zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.