Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Änderung der BetrSichV
Im Mai 2019 ist eine kleine Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Geändert wird im Wesentlichen Anhang 2 Abschnitt 4 der BetrSichV, welcher Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Druckanlagen, z. B. Dampfkessel und andere Druckbehälter, enthält. Die Prüfpflichten bestimmter Druckanlagen hängen von den in ihnen enthaltenen Stoffen und Gemischen ab. In der bisherigen BetrSichV werden die entsprechenden Stoffe und Gemische durch Verweise auf entsprechende Nummern in Anhang I der CLP-Verordnung bestimmt.
Nachdem die CLP-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2016/918 geändert worden ist, sind bestimmte Verweise dorthin nicht mehr zutreffend, so dass eine Anpassung der BetrSichV an die geänderte CLP-Verordnung erforderlich wurde. Die Anpassung wurde so ausgestaltet, dass die Inbezugnahme der Stoffe und Gemische nicht mehr durch Verweise auf entsprechende Nummern in Anhang I der CLP-Verordnung erfolgt, sondern durch Nennung der so genannten H-Sätze (Gefahrenhinweise), die den betreffenden Stoffen und Gemischen über die CLP-Verordnung fest zugeordnet sind. Die geänderte Darstellung bewirkt eine Vereinfachung für die Anwender der BetrSichV, weil die H-Sätze der in den Druckanlagen gehandhabten Stoffe und Gemische direkt aus deren Sicherheitsdatenblatt entnommen werden können. Mit der Änderung der Art der Inbezugnahme ist keine inhaltliche Änderung der bisherigen Prüfpflichten verbunden.
Die notwendige Änderung von Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV wurde außerdem dazu genutzt, die umfangreichen Sonderregelungen bei Prüfungen bestimmter Druckanlagen in Nummer 7 (bisher Nummer 6) des Abschnitts neu zu gestalten. Dabei konnten einige Sonderregelungen entfallen. Außerdem wurden einige Berichtigungen und Klarstellungen vorgenommen, auch noch im Rahmen der Beratungen im Bundesrat.
Des Weiteren wurde ein fehlerhafter Verweis in § 20 der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern berichtigt (Artikel 2).