CSR-Berichtspflichten
Alle großen Unternehmen gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie und gelistete KMU, ausgenommen Kleinstunternehmen, sind künftig verpflichtet, einen ausführlichen Nachhaltigkeitsbericht unter Berücksichtigung der noch zu entwickelnden Standards zu erstellen.
Hinweis: Diese Seite beschreibt u.a. ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Kurzfristige Änderungen sind daher wahrscheinlich. Stand: 16. Dezember 2022
Allgemeines zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung
Nicht nur der Gesetzgeber verlangt zunehmend von Unternehmen die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Auch Investoren, Kunden, Geschäftspartner und andere Stakeholder verlangen mehr Transparenz von Unternehmen über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft.
Ein Nachhaltigkeitsbericht kann deshalb von positiver Bedeutung sein:
- Mit ihm können festgelegte Nachhaltigkeitsziele zentral gemessen, überwacht und kommuniziert werden. Über den Bericht können Nachhaltigkeitsaspekte strukturiert im Unternehmen verankert werden.
- Im Zusammenhang mit der EU-Taxonomie, bzw. Sustainable Finance allgemein, steigt die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichte für die Kapitalbeschaffung.
- Nachhaltigkeit ergänzt zunehmend die Finanzen als Bewertung von Unternehmenserfolg, -wert und dessen Zukunftsfähigkeit. Damit ist ein entsprechendes Monitoring, wie im Finanzbereich, ein zentrales Managementinstrument.
Wie wird eine Nachhaltigkeitsbericht erstellt?
Dies ist vor allem davon abhängig, welchen Berichtsstandard Sie zugrunde legen wollen. Hier gibt es verschiedene, die unterschiedlich gut auf Ihre Bedürfnisse passen werden. Eine Auswahl:
- Deutsche Nachhaltigkeitskodex (Link zum Leitfaden)
- Global Reporting Initiative (GRI)
- Umweltmanagemantsysteme (EMAS, ISO 14001)
Die IHK-Organisation hat in Zusammenarbeit mit VBA und Deloitte den Leitfaden In fünf Schritten zum Erfolg: Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3021 KB) auf den Weg gebracht, der die geplanten Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Europäischen Kommission erläutert und die Schritte hin zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung vorstellt.
EU-CSRD: Kurzüberblick
Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben sich im Juni 2022 im Trilog auf die künftige CSR-Richtlinie (CSRD) geeinigt. Während die bisher berichtspflichtigen Unternehmen bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, die neuen Regelungen berücksichtigen müssen, werden sie für die darüber hinaus erfassten Unternehmen erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, gelten. Gelistete kleine und mittlere Unternehmen sind grundsätzlich ab Geschäftsjahr 2026 verpflichtet, können jedoch bis 2028 von der Nachhaltigkeitsberichtserstattung absehen. Sie müssen jedoch erklären, warum sie diese nicht erstellt haben. Darüber hinaus werden auch bestimmte Mutterunternehmen zu einem konsolidierten Lagebericht verpflichtet und mittels Sondervorschriften bestimmte Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute sowie Unternehmen aus Drittstaaten in den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit einbezogen.
Die CSRD gibt künftig vor, dass die sehr umfangreichen Nachhaltigkeitsinformationen in einem separaten Abschnitt des Lageberichts im so genannten electronic reporting format (ESEF) aufgenommen, getaggt und geprüft werden müssen. Bis zum 30. Juni 2023 soll die EU-Kommission die für Unternehmen verbindlichen Standards in delegierten Rechtsakten vorlegen. Delegierte Rechtsakte, die u. a. die branchenspezifischen Informationen aufnehmen, über die Unternehmen zu berichten haben, sollen bis 30. Juni 2024 vorliegen. Ebenfalls bis Ende Juni 2024 soll auch der Standard für gelistete kleine und mittlere Unternehmen entwickelt sein. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bereits die ersten Standardentwürfe vorgelegt und zur Diskussion gestellt.
Die Richtlinie wurde am 15. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Jetzt muss die Richtlinie bis 6. Juni 2024 in nationales Recht umgesetzt werden.
Kontakt
Christian Beck
Geschäftsbereich:
Hauptgeschäftsführung - Stabsstelle
Position: Pressesprecher