IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Werden Fahrzeuge eingesetzt, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE notwendig ist, greifen in aller Regel die Bestimmungen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts, das eine besondere Grundqualifizierung und/oder eine regelmäßige Weiterbildung des Fahrers vorschreibt. Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: Berufskraftfahrer-Qualifikation.
Werkverkehr
Voraussetzungen
Werkverkehr im Sinne des Paragraf 1 Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist Güterkraftverkehr für eigene gewerbliche Zwecke eines Unternehmens, wenn Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 Kilogramm eingesetzt werden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein (oder die Bearbeitung/Instandsetzung soll im Unternehmen stattfinden).
- Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen (in aller Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigten) Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist (in aller Regel Leiharbeitnehmer im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG).
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Der Werkverkehr unterliegt keiner Erlaubnispflicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Werkverkehrs im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 2 bzw. Absatz 3 GüKG vorliegen.
Anmeldepflicht zur Werkverkehrsdatei
Unternehmen, die Werkverkehr betreiben, müssen dies beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) anmelden. Das BALM führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Fahrzeugen mit oder ohne Anhänger durchführen, deren zulässige Höchstmasse 3.500 Kilogramm übersteigt.
Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen. Somit müssen Änderungen der genannten Daten genauso gemeldet werden wie die Beendigung des Werkverkehrs. Diese Pflichten sind in Paragraf 15 a Absatz 5 und 6 GüKG festgelegt. Über dieses Formular können Sie die Anmeldung (wie auch die Um- und Abmeldung) beim BALM vornehmen.
Für Unternehmen aus der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg ist die Außenstelle München des BALM für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig. Die Adresse lautet
Bundesamt für Logistik und Mobilität - Außenstelle München
Winzererstraße 52
Winzererstraße 52
Lenk-und Ruhezeiten,Berufsfahrerqualifikation
Werden für gewerbliche Transporte Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2.800 Kilogramm eingesetzt, bestehen grundsätzliche Pflichten zur Aufzeichnung und Dokumentation von Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten. Dies gilt insbesondere auch für den Werkverkehr und den „Quasi-Werkverkehr” (wenn Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen bis maximal 3.500 Kilogramm zulässiger Höchstmasse verwendet werden).
Werden Fahrzeuge eingesetzt, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE notwendig ist, greifen in aller Regel die Bestimmungen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts, das eine besondere Grundqualifizierung und/oder eine regelmäßige Weiterbildung des Fahrers vorschreibt. Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: Berufskraftfahrer-Qualifikation.
Darüber hinaus können auch im Werkverkehr viele weitere Vorschriften einschlägig sein. Dazu gehören neben den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in jedem Fall die Vorgaben zur Ladungssicherung oder beim Transport entsprechender Güter gefahrgutrechtliche Vorschriften.