IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Transportverbot für (bela-)russische Verkehrsunternehmen
In Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Europäischen Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern (Art. 3l EU-Verordnung 833/2014). Dasselbe gilt für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen (Art. 1zc EU-Verordnung 765/2006).
Dieses Verbot erstreckt sich ab dem 26. Juli 2024 auch auf in der EU niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 Prozent im Eigentum einer russischen oder belarussischen natürlichen oder juristischen Person befinden.
Kraftverkehrsunternehmen gelten dabei als jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die Güter zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen befördert.
Wichtige Ausnahmen
Für in der EU ansässige Unternehmen gilt dieses Verbot ausschließlich für Kraftverkehrsunternehmen, die sich nach dem 8. April 2022 in der EU niedergelassen haben.
Das Verbot gilt außerdem nicht, wenn in der EU niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen sich zu mindestens 25 Prozent im Eigentum russischer oder belarussischer Staatsangehöriger befinden, die aber auch Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind oder über eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat verfügen.
Das Verbot gilt außerdem nicht, wenn in der EU niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen sich zu mindestens 25 Prozent im Eigentum russischer oder belarussischer Staatsangehöriger befinden, die aber auch Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind oder über eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat verfügen.
Keine Unterscheidung Zugmaschine – Anhänger
Das Verbot gilt auch für in Russland und Belarus zugelassene Anhänger oder Sattelanhänger, auch wenn diese von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden; somit ist es auch verboten, dass Waren bspw. von einer europäischen Zugmaschine mit russischem Anhänger transportiert werden.
Weitere Ausnahmen
Genehmigungspflichtige Ausnahmen von diesem Transportverbot gibt es unter anderem für Rohstoffe, medizinische und landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel.
Für die Ausstellung von Genehmigungen ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Anfragen können per E-Mail an embargo-transport@bafa.bund.de gestellt werden, Anträge müssen über das Portal ELAN-K2 gestellt werden. Dem Antrag ist das Formular “Antrag auf Genehmigung zur Beförderung von Gütern” beizulegen.
Die EU-Kommission hat eine FAQ-Liste (auf Englisch) erstellt, in der weitere Fragen zum Transportverbot beantwortet werden.