Plattformbetreiber in der Pflicht
Bescheinigung für Onlinehändler über Erfassung als Steuerpflichtiger
Ab 2019 sollen Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für nicht korrekt angemeldete Umsatzsteuern der Online-Händler haften können. Hintergrund ist die immer größer werdende Zahl an Plattformhändlern vor allem aus Drittstaaten, die Umsatzsteuer weder anmelden noch abführen. Dadurch gehen dem Staat Jahr für Jahr hunderte Millionen Euro Steuergelder verloren.
Die Plattformbetreiber werden nunmehr in die Pflicht genommen. Sie können die Haftung dadurch vermeiden, dass sie dem zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung über die steuerliche Registrierung der Händler vorlegen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat dazu nunmehr ein Vordruckmuster veröffentlicht. Mit diesem können Onlinehändler eine Bescheinigung über ihre steuerliche Registrierung beim Finanzamt beantragen.
Bis zur Einrichtung eines elektronischen Datenabrufverfahrens wird die Bescheinigung übergangsweise in Papierform erteilt.
Die Plattformbetreiber müssen die Aufzeichnungen grundsätzlich bereits ab dem 1. Januar 2019 führen. Die Haftung greift bei Drittlands-Unternehmern ab dem 1. März 2019, bei inländischen und EU-Unternehmern erst ab dem 1. Oktober 2019.