Neues Verpackungsgesetz
Verpackungsgesetz: was ändert sich für Online-Händler
Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst somit gleichzeitig die Verpackungsverordnung (VerpackV) als geltendes Recht ab.
Gegebenenfalls müssen sich auch Händler rechtzeitig registrieren und vorbereiten.
Ziel des Gesetzes ist es, die Recycling-Quoten bei verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien zu erhöhen sowie das gesamte Abfallaufkommen zu verringern.
Im Unterschied zur VerpackungsV gilt nach dem VerpackungsG für Versandhändler eine Pflicht zur Registrierung bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“. Das bedeutet, falls Sie verpacken und zukünftig nicht in der öffentlich zugänglichen Liste gelistet sind, kann Sie theoretisch jeder wegen Gesetzesverstoß anzeigen.
Für wen gilt das Verpackungsgesetz?
Jeder Händler, der Ware verpackt oder umpackt und damit Abfall beim Endverbraucher produziert, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu registrieren.
Die größte Bedeutung hat das Verpackungsgesetz für „Hersteller“, die mit der Ware anfallende Verpackungen zum Verbraucher und damit in den Verkehr bringen. Wenn Sie handeln und keine weitere Verpackung zum Produkt hinzufügen, dann greift das Verpackungsgesetz nur beim genannten Hersteller.
ACHTUNG: Es kann auch Händler treffen, die in den deutschen Wirtschaftsraum importieren. Das Gesetz gilt nämlich für Deutschland. Falls kein deutscher Produzent oder Lieferant vor Ihnen in der Wertschöpfungskette steht, greift das Gesetz bei Ihnen selbst (auch wenn Sie die Ware vom Hersteller bereits verpackt erhalten und es ohne weitere Verpackung weiter geben).
Für Serviceverpackungen, wie z. B. Tüten von Backwaren oder Hotdog Plastikteller, besteht eine Ausnahme. Nur bei diesen kann die Systembeteiligungspflicht vom Erstinverkehrbringer der verpackten Ware auf den Verpackungslieferanten delegiert werden.
Mehr Informationen zum neuen Verpackungsgesetz finden Sie hier.