Rechtsgrundlagen - Merkblatt
Ladenöffnungszeiten in Baden-Württemberg
Rechtsgrundlagen - Handel mit dem Letztverbraucher
Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14.02.2007 (GBl. S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2017 (GBI S. 631)
Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Baden-Württemberg (FTG) in der Fassung vom 08.05.1995 (GBl. S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2015 (GBI S. 1034)
Grundsatz
Der Verkauf an jedermann, damit sind Letztverbraucher gemeint, ist während der Ladenöffnungszeiten erlaubt (§ 3 Abs.1 LadÖG).
Die Ladenschlusszeiten an Werktagen sind seit 6. März 2007 vollständig aufgehoben. Die Ladenöffnung ist hier ganztags möglich.
An Sonn- und Feiertagen ist ein grundsätzlicher Ladenschluss vorgesehen.
Am 24. Dezember, wenn dieser Tag ein Werktag ist, dürfen die Läden nur bis 14:00 Uhr geöffnet sein.
Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
Ausnahmen vom Ladenschluss
Für bestimmte Branchen bzw. Waren gibt es Ausnahmen:
1 Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren und Blumen an Sonn- und Feiertagen
Verkaufsstellen für die Abgabe von Konditor- und frischen Backwaren dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von insgesamt höchstens drei Stunden geöffnet sein.
Verkaufsstellen für die Abgabe von Konditor- und frischen Backwaren dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von insgesamt höchstens drei Stunden geöffnet sein.
Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von insgesamt drei Stunden geöffnet sein. Darüber hinaus dürfen sie am 1. November (Allerheiligen), am Muttertag, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventsonntag sechs Stunden geöffnet haben. Blumen im Sinne des Gesetzes sind auch Kränze und Topfblumen, soweit sie sich im üblichen Rahmen eines Geschenkes halten.
Dies gilt jedoch nicht am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag.
Der Inhaber der Verkaufsstelle hat bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen und muss an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinweisen.
2 Zeitungen- und Zeitschriften
Verkaufsstellen, die nur Zeitungen und Zeitschriften abgeben, dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von sechs Stunden geöffnet sein.
Verkaufsstellen, die nur Zeitungen und Zeitschriften abgeben, dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von sechs Stunden geöffnet sein.
Der Inhaber von Verkaufsstellen hat bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen und muss an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinweisen.
3 Apotheken
Apotheken ist nach § 4 LadÖG der Verkauf während der Ladenschlusszeiten gestattet und zwar nur für Arznei mittel, wie für die Kranken- und Säuglingspflege, Säuglingsnährmittel bzw. Hygieneartikel sowie Desinfektionsmittel, sofern sie Dienstbereitschaft haben. Die „Dienstbereitschaft“ oder Öffnung dieser dienstbereiten Apotheken ist an sichtbarer Stelle im Aushang bekannt zu geben. Haben sie keine Dienstbereitschaft, so gilt der Ladenschluss.
Apotheken ist nach § 4 LadÖG der Verkauf während der Ladenschlusszeiten gestattet und zwar nur für Arznei mittel, wie für die Kranken- und Säuglingspflege, Säuglingsnährmittel bzw. Hygieneartikel sowie Desinfektionsmittel, sofern sie Dienstbereitschaft haben. Die „Dienstbereitschaft“ oder Öffnung dieser dienstbereiten Apotheken ist an sichtbarer Stelle im Aushang bekannt zu geben. Haben sie keine Dienstbereitschaft, so gilt der Ladenschluss.
4 Tankstellen
Tankstellen dürfen während der Ladenschlusszeiten nur bestimmte Waren wie Betriebsstoffe und Ersatzteile, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft der Fahrzeuge notwendig sind (Kraft- und Schmierstoffe, Frostschutzmittel, destilliertes Wasser, Scheibenreinigungsmittel; ferner Reifen, Schläuche, Ventile, Zündkerzen, Keilriemen, Sicherungen, Glühbirnen, Batterien u. ä), sowie Reisebedarf verkaufen. Was Reisebedarf ist, legt § 2 Abs. 4 LadÖG fest: Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Träger für Bild- und Tonaufnahmen, Bedarf für Reiseapotheken, persönlicher Witterungsschutz, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Werts, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
Tankstellen dürfen während der Ladenschlusszeiten nur bestimmte Waren wie Betriebsstoffe und Ersatzteile, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft der Fahrzeuge notwendig sind (Kraft- und Schmierstoffe, Frostschutzmittel, destilliertes Wasser, Scheibenreinigungsmittel; ferner Reifen, Schläuche, Ventile, Zündkerzen, Keilriemen, Sicherungen, Glühbirnen, Batterien u. ä), sowie Reisebedarf verkaufen. Was Reisebedarf ist, legt § 2 Abs. 4 LadÖG fest: Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Träger für Bild- und Tonaufnahmen, Bedarf für Reiseapotheken, persönlicher Witterungsschutz, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Werts, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
5 Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen
Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen innerhalb der Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in überregionalen Fährhäfen dürfen während der Ladenschlusszeiten geöffnet sein. Außer bei Verkehrsflughäfen ist jedoch nur die Abgabe von Rei-sebedarf (siehe dazu 2.4) gestattet. Bei Verkehrsflughäfen ist dabei die zulässige Gesamtver-kaufsfläche gemäß § 6 Abs. 4 LadÖG nach der jährlichen Fluggastzahl gestaffelt.
Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen innerhalb der Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in überregionalen Fährhäfen dürfen während der Ladenschlusszeiten geöffnet sein. Außer bei Verkehrsflughäfen ist jedoch nur die Abgabe von Rei-sebedarf (siehe dazu 2.4) gestattet. Bei Verkehrsflughäfen ist dabei die zulässige Gesamtver-kaufsfläche gemäß § 6 Abs. 4 LadÖG nach der jährlichen Fluggastzahl gestaffelt.
6 Hofläden
Selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte dürfen für sechs Stunden, außer am 1. Weihnachts-feiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag, in Hofläden, auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen und genossenschaftlichen Verkaufsstellen abgegeben werden. Dazu zählen auch einfache, vom Erzeuger selbst vorgenommene Weiterverarbeitungen der Urprodukte, solange alle wesentlichen Bestandteile des Endprodukts aus eigener Urproduktion stammen.
Der Inhaber der Verkaufsstelle hat bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen und muss an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinweisen.
Selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte dürfen für sechs Stunden, außer am 1. Weihnachts-feiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag, in Hofläden, auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen und genossenschaftlichen Verkaufsstellen abgegeben werden. Dazu zählen auch einfache, vom Erzeuger selbst vorgenommene Weiterverarbeitungen der Urprodukte, solange alle wesentlichen Bestandteile des Endprodukts aus eigener Urproduktion stammen.
Der Inhaber der Verkaufsstelle hat bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen und muss an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinweisen.
7 Verkauf bestimmter Waren in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten
Sofern in vom Regierungspräsidium festgelegten Orten, die als Kur-, Ausflugs- oder Erholungsorte gelten, eine entsprechende Rechtsverordnung der Gemeinde dies zulässt, können in diesen Ge-meinden Reisebedarf (siehe dazu 2.4), Sport- und Badegegenstände, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden.
Sofern in vom Regierungspräsidium festgelegten Orten, die als Kur-, Ausflugs- oder Erholungsorte gelten, eine entsprechende Rechtsverordnung der Gemeinde dies zulässt, können in diesen Ge-meinden Reisebedarf (siehe dazu 2.4), Sport- und Badegegenstände, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden.
Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Der Verkauf darf nur von Verkaufsstellen aus erfolgen, in denen eine oder mehrere der genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang geführt werden.
Der Verkauf darf nur von Verkaufsstellen aus erfolgen, in denen eine oder mehrere der genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang geführt werden.
Verkauf am 24. Dezember
Grundsätzlich dürfen am 24. Dezember, wenn dieser Tag ein Werktag ist, die Läden nur bis 14:00 Uhr geöffnet sein.
Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, so dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten, und alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen bis zu drei Stunden bis längstens 14 Uhr öffnen. Der Inhaber der Verkaufsstelle hat bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen und muss an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten hinweisen.
Grundsätzlich dürfen am 24. Dezember, wenn dieser Tag ein Werktag ist, die Läden nur bis 14:00 Uhr geöffnet sein.
Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, so dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten, und alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen bis zu drei Stunden bis längstens 14 Uhr öffnen. Der Inhaber der Verkaufsstelle hat bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen und muss an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten hinweisen.
Ausnahmen im öffentlichen Interesse
Schließlich kann die Gemeinde in Einzelfällen befristete Ausnahmen von Ladenschluss bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend geboten sind (§ 11 LadÖG).
Schließlich kann die Gemeinde in Einzelfällen befristete Ausnahmen von Ladenschluss bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend geboten sind (§ 11 LadÖG).
Alkoholverkaufsverbot in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr wurde in Baden-Württemberg aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2017 (GBl. S. 631).
Verkaufsoffene Sonntage
Das Ladenöffnungsgesetz lässt jährlich höchstens drei verkaufsoffene Sonntage aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen pro Kommune zu. An diesen Sonntagen dürfen die Geschäfte fünf zusammenhängende Stunden öffnen und müssen spätestens bis 18 Uhr schließen.
Das Ladenöffnungsgesetz lässt jährlich höchstens drei verkaufsoffene Sonntage aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen pro Kommune zu. An diesen Sonntagen dürfen die Geschäfte fünf zusammenhängende Stunden öffnen und müssen spätestens bis 18 Uhr schließen.
Nicht zugelassen zum Sonntags-Shopping sind die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie Oster- und Pfingstsonntag.
Die rechtlichen Anforderungen an die Veranstaltungen, aus deren Anlass ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden darf, wurden durch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts im November 2015 deutlich verschärft. Die Veranstaltungen müssen mehr Besucher anlocken, als durch die alleinige Öffnung der Einzelhandelsunternehmen an einem Sonntag erreicht werden. Eine Besucherzahlprognose soll dies im Vorfeld ermitteln.
Außerhalb dieser Öffnungszeiten dürfen Verkäufe im Einzelhandel nicht stattfinden.
Sogenannte „Tage der offenen Tür“ dürfen nur ohne Beratung und ohne Verkauf durchgeführt werden. Darauf muss auch in der Werbung ausdrücklich hingewiesen werden (s. IHK-Merkblatt „Tag der offenen Tür“).
Sogenannte „Tage der offenen Tür“ dürfen nur ohne Beratung und ohne Verkauf durchgeführt werden. Darauf muss auch in der Werbung ausdrücklich hingewiesen werden (s. IHK-Merkblatt „Tag der offenen Tür“).
Ambulante Händler und Getränkelieferanten, die die Kunden zum Zwecke des Getränkeverkaufs usw. während der Ladenschlusszeiten aufsuchen, verhalten sich gesetzwidrig. Gleiches gilt bei Auslieferungen für Nachbestellungen, die etwa wegen unvorhergesehenen Besucherandrangs bei Vereinsfesten, Straßenfesten usw. während der Ladenschlusszeiten erfolgen.
Wanderlager, die außerhalb von festen Verkaufsstellen stattfinden, unterliegen ebenso dem Ladenschluss, es sei denn, sie finden im Zusammenhang mit Volksfesten oder sonstigen Veranstaltungen von besonderem öffentlichen Interesse statt, für die eine besondere Erlaubnis der Gemeinde vorliegen muss.
Wanderlager, die außerhalb von festen Verkaufsstellen stattfinden, unterliegen ebenso dem Ladenschluss, es sei denn, sie finden im Zusammenhang mit Volksfesten oder sonstigen Veranstaltungen von besonderem öffentlichen Interesse statt, für die eine besondere Erlaubnis der Gemeinde vorliegen muss.
Vielfach werden Auslieferungen von bereits gekauften Waren nach Ladenschluss vorgenommen. Die späte Anlieferung von während der Öffnungszeiten bestellten Getränken, Back- bzw. Fleischwaren für Vereins- und Straßenfeste ist nach dem Ladenöffnungsgesetz zulässig. Die spätere Auslieferung kann aus lebensmittelhygienischen Gründen sogar geboten sein, z. B. wenn ein Metzger Fleisch frisch zubereiten oder in seinen Kühlhäusern bis zum Verzehr aufbewahren möchte.
Solche Auslieferungsfahrten können aber mit dem Sonn- und Feiertagsgesetz kollidieren. § 6 Sonn- und Feiertagsgesetz verbietet öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Wer beispielsweise als Getränkehändler in einem Wohngebiet seinen Sitz hat und von dort die Fahrzeuge für die Anlieferung belädt bzw. entlädt, betreibt öffentlich bemerkbare Arbeiten, wodurch die Anwohner in ihrer Ruhe gestört werden können. Die Gewerbeämter können Auslieferungen in solchen Fällen verbieten, in denen sich Anwohner beschweren.
Übersicht Ladenöffnungszeiten
werktags
|
keine Beschränkung
|
sonntags
|
geschlossen
|
feiertags
|
geschlossen
|
24. Dezember
|
bis 14:00 Uhr
|
Konditor- und frische Backwaren (sonn- und feiertags) |
3 Stunden
|
Die gilt nicht am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag! |
Verkaufsstellen für Blumen (sonn- und feiertags) |
3 Stunden
|
|
Zeitungen und Zeitschriften (sonn- und feiertags) |
6 Stunden
|
Hinweis: Dieses Merkblatt wurde mit Unterstützung der IHK Heilbronn-Franken gefertigt und soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größt-möglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.