Zertifizierter Verwalter nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz

Zertifizierter Verwalter

Zukünftig können Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen von einem WEG-Verwalter eine Zertifizierung verlangen. Hier erfahren Sie, wie die Regelung aussieht und was das für Sie bedeutet.
Der Gesetzgeber hat die entsprechende Verordnung am 16. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit den Weg für die IHK freigemacht, dass wir die Prüfung anbieten dürfen. Allerdings muss diese erst noch entwickelt werden, wofür die Kammern einen Vorlauf benötigen. Im Folgenden wollen wir einige Fragen zur neuen Zertifizierung beantworten, die viele WEG-Verwalter derzeit beschäftigen.

Muss jeder WEG-Verwalter zertifiziert sein?

Nein, die grundsätzlich notwendige Erlaubnis nach § 34 c GewO sieht keine zwingende Sachkunde vor, um die Tätigkeit ausüben zu dürfen. Im Koalitionsvertrag der neuen Regierung werden entsprechende Pläne zwar angedacht, aber die aktuelle Rechtslage beinhaltet lediglich einen zivilrechtlichen Anspruch von Eigentümern. Das heißt WEG-Verwalter dürfen grundsätzlich auch zukünftig ohne die Prüfung der Tätigkeit nachgehen. Jedoch können die Eigentümer nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen.
Eine Besonderheit besteht bei kleineren Anlagen für Fälle der sogenannten Eigenverwaltung:
Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Anlage aus weniger als neun Sondereigentumsrechten besteht und ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde. Denn in solchen Kleinanlagen nimmt der Verwaltungsaufwand typischerweise einen geringeren Umfang ein. Ein Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht jedoch auch in solchen Anlagen, allerdings muss dann mindestens ein Drittel der Wohnungseigentümer dies verlangen.

Gibt es Übergangfristen?

Grundsätzlich können die Eigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ab 1. Dezember 2023 fordern. Es gibt es eine längere Übergangsregelung bei bestehenden Auftragsverhältnissen von dreieinhalb Jahren nach § 48 Abs. 4 WEG. Wenn ein Verwalter bereits bei Inkrafttreten der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 bestellt war, gilt er gegenüber der Eigentümergemeinschaft noch bis 1. Juni 2024 als zertifiziert und kann die Prüfung in dieser Zeit nachholen. Mit dieser Übergangsvorschrift sollen bereits tätige Verwalter die Gelegenheit bekommen, sich mit ausreichend Zeit zertifizieren zu lassen.

Gilt mein vorhandener Abschluss?

Der Gesetzgeber hat in § 7 ZertVerwV festgelegt, welche Abschlüsse anerkannt sind:
  • Befähigung zum Richteramt,
  • abgeschlossene Berufsausbildungen als Immobilienkauffrau/-mann sowie Kauffrau/-mann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  • Geprüfte Immobilienfachwirte oder
  • einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt.
Bei dieser Liste handelt es sich um eine sogenannte abschließende Liste, d.h. es dürfen keine Abschlüsse ergänzt werden, auch wenn diese evtl. inhaltlich vergleichbar oder sogar höherwertig sein sollten.

Personen mit einem oben genannten Abschluss dürfen die Bezeichnung zertifizierter Verwalter nach § 7 ZertVerwV direkt führen. Eine formale Anerkennung, zum Beispiel mit einer Urkunde durch die IHK oder eine andere Stelle, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Daher darf die IHK mangels Rechtsgrundlage keinen Abschluss bewerten und eine Urkunde erstellen – wir dürfen die Bescheinigung über die Zertifizierung nur an Personen herausgeben, welche auch die entsprechende Prüfung bestanden haben.

Wann und wie kann ich mich zur Prüfung anmelden?

Hier gelangen Sie zur Forbildungsprüfung.
Wenn Sie einen Vorbereitungskurs besuchen möchten, finden Sie Anbieter von Lehrgängen zum Beispiel über Suchmaschinen im Internet oder auch im Weiterbildungs-Informationssystem WIS. Die vom Gesetzgeber festgelegten Prüfungsinhalte werden in einem Rahmenstoffplan konkretisiert. Diesem kann entnommen werden, welche Themen in welcher Tiefe für die Prüfung relevant sind. Insbesondere wenn Sie sich im Selbststudium vorbereiten möchten, kann Ihnen der Rahmenstoffplan wertvolle Hinweise bieten.

Prüfungstermine

  • Donnerstag, 28. November 2024 (Anmeldeschluss: 03. November 2024)
  • Dienstag, 25. Februar 2025 (Anmeldeschluss: 26. Januar 2025)
  • Dienstag, 27. Mai 2025 (Anmeldeschluss: 27. April 2025)
  • Dienstag, 30. September 2025 (Anmeldeschluss: 31. August 2025)

Prüfungsgebühren

  • 250 € Prüfungsgebühr
  • 125 € Wiederholungsgebühr

Wie läuft die Prüfung ab?

Die Prüfung wird aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen. Dabei wird der schriftliche Teil 90 Minuten dauern, der mündliche Teil 15 Minuten. Die schriftliche Prüfung wird digital geprüft, d.h. auf Tablets durchgeführt werden. Der mündliche Teil wird als „klassische“ Prüfung durchgeführt, es findet also keine Präsentation oder Rollenspiel statt. Dabei stellen den Teilnehmern drei Prüferinnen und Prüfer Fragen bzw. besprechen gemeinsam mit Ihnen einen praxisnahen Fall ohne Nutzung zusätzlicher Technik oder sonstiger Hilfsmittel. Nach den gesetzlichen Vorgaben von § 5 ZertVerwV müssen alle schriftlichen Themenbereiche sowie der mündliche Teil jeweils mit mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte absolviert werden, damit die Prüfung insgesamt bestanden ist. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Weitere Details können der Prüfungsordnung (PDF-Datei · 933 KB)entnommen werden.

Sie sind bereits WEG-Verwalter?

Und wollen sich für die Branche engagieren? Vielleicht ist die Mitwirkung im Prüfungsausschuss für Sie das Richtige:
Die Prüfung wird mit der Unterstützung ehrenamtlicher Prüferinnen und Prüfern aus der Branche durchgeführt, um ein gutes und praxisrelevantes Angebot zu bieten. Wenn Sie Erfahrung in der WEG-Verwaltung haben, und idealerweise über einen gleichgestellten Abschluss (s.o.) verfügen, können Sie sich hier einbringen.
Bitte kommen Sie bei Interesse gern auf uns zu.