Geprüfte/-r Industrietechniker/-in
1. Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen:
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von mindestens drei Jahren, der der Fachrichtung Metall oder
2. Elektrotechnik zugeordnet werden kann, oder
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren, der der Fachrichtung Metall oder
4. Elektrotechnik zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis, oder
5. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, oder
6. den Erwerb von mindestens 60 ECTS-Punkten in einem Hochschulstudium mit technischem Schwerpunkt und eine mindestens zweijährige Berufspraxis, oder
7. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zum Prüfungsteil „Anwendungskompetenz Maschinentechnik“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. im in Absatz 1 Nummer 1 genannten Fall ein Jahr Berufspraxis, in den in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Fällen jeweils mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Zum Prüfungsteil „Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch“ ist zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, nachweist.
(4) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industrietechnikers (IHK) oder einer Geprüften Industrietechnikerin (IHK) nach § 1 Absatz 2 aufweisen.
(5) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
2. Anmeldung zur Fortbildungsprüfung
Hier gelangen Sie zur Forbildungsprüfung.
3. Anmeldung zur Wiederholungsprüfung
Hier gelangen Sie zur Wiederholungsprüfung.
4. Muster für einen Tätigkeitsnachweis
Gerne stellen wir Ihnen ein Muster (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 179 KB) für einen Tätigkeitsnachweis zur Verfügung
5. Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung erscheinen bzw. von der Prüfung zurücktreten, haben Sie die Erkrankung glaubhaft zu machen und dieses Formular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 276 KB)vom Arzt ausfüllen zu lassen.
6. Prüfungstermine
Die Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung zum/zur Geprüften Industrietechniker/-in erhalten Sie auf Anfrage.