Verkürzung der Ausbildung und vorzeitige Zulassung
Vorzeitige Zulassung
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG) führt auch zu einer Verkürzung der Ausbildung. Diese bedingt im Gegensatz zum Verkürzungstatbestand (siehe 1.) jedoch keine Vertragsänderung. Der Ausbildungsvertrag wird bei einer vorzeitigen Zulassung nur dann berührt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung besteht. In diesem Fall endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Grundsätzlich können bei einem Ausbildungsverhältnis mehrere Verkürzungsgründe zusammentreffen, es gilt jedoch eine Mindestausbildungszeit zu beachten, die nicht unterschritten werden darf.
Wichtige Hinweise zum Antrag auf vorzeitige Zulassung
Gewerblich-technische Ausbildungsberufe | Kaufmännische Ausbildungsberufe & IT-Berufe |
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Geforderte Unterlagen
Alle Unterlagen zum Herunterladen finden Sie auf der rechten Seite unter “Weitere Informationen”.
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Anmeldefristen | |
Sommerprüfung
Winterprüfung
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Sommerprüfung
Winterprüfung
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Verkürzung der Ausbildung
In den Ausbildungsordnungen der anerkannten Ausbildungsberufe ist u.a. die Dauer der Ausbildungszeit für jeden Ausbildungsberuf verbindlich geregelt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht in § 8 Absatz 1 und 2 jedoch auch die Möglichkeit von Abweichungen vor. In begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden.
- Vor Beginn der Ausbildung: Im Ausbildungsvertrag kann eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden.
- Nach Beginn der Ausbildung: Eine Verkürzung ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass die vollständigen Ausbildungsinhalte in der verkürzten Zeit vermittelt werden.
Die Verkürzung hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die zeitliche und sachliche Gliederung. Sie muss der verbleibenden Ausbildungszeit angepasst werden.
Regelausbildungszeit | Mindestausbildungszeit |
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3,5 Jahre | 24 Monate |
3 Jahre | 18 Monate |
2 Jahre | 12 Monate |
Alles aus einen Blick
Alles auf einen Blick: | |
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Verkürzung (§ 8 Abs. 1 BBiG) |
Vorzeitige Zulassung (§ 45 Abs. 1 BBiG) |
Ausbildungsvertrag | |
Der Ausbildungsvertrag muss geändert werden. => neues Ausbildungsende wird vertraglich festgehalten. |
Der Ausbildungsvertrag bleibt unberührt.
=> kein neues Ausbildungsende. Es erfolgt lediglich eine Prüfungszulassung zum vorgezogenen Termin.
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Voraussetzungen | |
Ausbildungsbetrieb und Auszubildender beantragen gemeinsam die Verkürzung. Die Voraussetzung für die Verkürzung ist unabhängig von den Berufsschulnoten.
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Der Ausbildungsbetrieb und die jeweilige Berufsschule bescheinigt dem Auszubildenden mindestens gute Leistungen. Die durchschnittlichen schulischen Leistungen in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern müssen besser als 2,49 sein.
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Erforderliche Unterlagen | |
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Vollständig ausgefüllter Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung mit der Bestätigung des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule.
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