Befreiung von Wirtschafts- und Sozialkunde

Befreiung von Wirtschafts- und Sozialkunde in der Berufsschule


Im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte können Auszubildende von der Berufsschule unter bestimmten Voraussetzungen von der Teilnahme am Berufsschulunterricht in einzelnen Fächern befreit werden. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, kann ausschließlich die Berufsschule feststellen.
Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg entscheidet nicht über Unterrichtsbefreiungen und stellt hierüber auch keine Bescheinigungen aus.

Wir empfehlen jedoch grundsätzlich die vollständige Teilnahme am Berufsschulunterricht, auch wenn die Berufsschule im Einzelfall festgestellt hat, dass keine Berufsschulpflicht besteht oder von einzelnen Fächern befreit werden kann.


Berufsschulbefreiung bedeutet nicht Prüfungsbefreiung


Um die Abschlussprüfung vor der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg zu bestehen, ist für alle Auszubildenden - unabhängig vom Berufsschulbesuch - die vollständige Teilnahme an allen Prüfungsbestandteilen erforderlich. Eine Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist bei Auszubildenden nicht möglich.

Das bedeutet, dass Auszubildende die Wirtschafts- und Sozialkundeprüfung auch dann abzulegen haben, wenn sie von der Berufsschule von diesem Fach befreit wurden. Auch bei einer Zweitausbildung ist die Prüfung vollständig abzulegen.


Ausnahmen nur bei Umschulungen möglich


Ausschließlich bei Umschulungsverhältnissen kann eine Befreiung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile beantragt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 17 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg geregelt.