Umschulung
Richtlinien für die trägergestützte Umschulung
Eine Umschulung soll nach § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Umschulung ist somit eine Möglichkeit, sich für eine neue Arbeitstätigkeit zu qualifizieren, wenn der alte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Bei der Durchführung von Umschulungen ist darauf zu achten, dass die besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigt werden.
Bei der Durchführung von Umschulungen ist darauf zu achten, dass die besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigt werden.
Voraussetzungen für Unternehmen
Unternehmen, die eine Umschulung durchführen möchten, müssen für den gewünschten Beruf als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein. Zwischen Umschulenden und Umzuschulenden muss ein Umschulungsvertrag geschlossen werden.
Unternehmen, die eine Umschulung durchführen möchten, müssen für den gewünschten Beruf als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein. Zwischen Umschulenden und Umzuschulenden muss ein Umschulungsvertrag geschlossen werden.
Voraussetzungen für Umschüler
Eine Umschulung setzt begrifflich voraus, dass der Umzuschulende vor Beginn der Umschulung anderweitig beruflich tätig gewesen ist. Diese berufliche Tätigkeit kann zum Beispiel als Arbeiter, Angestellter oder auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattgefunden haben und soll in der Regel mindestens ein Jahr angedauert haben. Wenn jemand jedoch ohne vorherige Berufspraxis direkt im Anschluss an eine Berufsausbildung eine Umschulung beginnen möchte, so liegt keine Umschulung, sondern eine Zweitausbildung vor.
Eine Umschulung setzt begrifflich voraus, dass der Umzuschulende vor Beginn der Umschulung anderweitig beruflich tätig gewesen ist. Diese berufliche Tätigkeit kann zum Beispiel als Arbeiter, Angestellter oder auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattgefunden haben und soll in der Regel mindestens ein Jahr angedauert haben. Wenn jemand jedoch ohne vorherige Berufspraxis direkt im Anschluss an eine Berufsausbildung eine Umschulung beginnen möchte, so liegt keine Umschulung, sondern eine Zweitausbildung vor.
Bildungsträger
Eine Umschulung soll nach § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Umschulung ist somit eine Möglichkeit, sich für eine neue Arbeitstätigkeit zu qualifizieren, wenn der alte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Bei der Durchführung von Umschulungen ist darauf zu achten, dass die besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigt werden. Institutionen, die Umschulungen für mehrere Personen gleichzeitig anbieten möchten (Gruppenumschulungen), müssen besondere Bedingungen beachten.
Eine Umschulung soll nach § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Umschulung ist somit eine Möglichkeit, sich für eine neue Arbeitstätigkeit zu qualifizieren, wenn der alte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Bei der Durchführung von Umschulungen ist darauf zu achten, dass die besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigt werden. Institutionen, die Umschulungen für mehrere Personen gleichzeitig anbieten möchten (Gruppenumschulungen), müssen besondere Bedingungen beachten.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte unseren Umschulungsrichtlinien.
Umschulungsvertrag
Für die Erstellung eines Umschulungsvertrages steht Ihnen unser Bildungsportal zur Verfügung.
Für die Erstellung eines Umschulungsvertrages steht Ihnen unser Bildungsportal zur Verfügung.