Studierende beabsichtigen eine Unternehmensgründung - was sollten sie dabei beachten?
Ein Gewerbe ist anzumelden, sobald die Tätigkeit des Studierenden auf Gewinnerzielung gerichtet und eine auf Dauer angelegte selbständige Betätigung ist.
Eine Gewerbeanmeldung kann erforderlich werden, sobald Rechnungen für Kunden geschrieben werden. Nach der Anmeldung ist man für das Gewerbe "unbeschränkt geschäftsfähig", d.h. man kann beispielsweise Mietverträge für Geschäftsräume, Kaufverträge für Betriebseinrichtungen, Kauf- und Werksverträge sowie Arbeits- und Dienstverträge abschließen.
Nicht selten machen sich Studierende schon während ihres Studiums mit einem Kleinunternehmen beruflich selbständig. Dabei haben sie alle Möglichkeiten (z. B. Inanspruchnahme von öffentlichen Förderdarlehen) und alle Pflichten (z. B. Steuerpflicht) wie jeder andere Unternehmensgründer auch. Der "Studentenstatus" bringt allerdings einige Besonderheiten mit sich.
Sozialversicherung
Die meisten Studierenden sind bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres (ggf. um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht verlängert) über ihre Eltern familienversichert und zahlen daher keine Beiträge. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch so bleiben, wenn
- Sie ihre selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben. Hauptberuflich hieße beispielsweise, wenn der Zeitaufwand für die berufliche Tätigkeit deutlich höher wäre als für das Studium. Die Krankenkasse entscheidet darüber, ob eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird oder nicht. Sie sollte daher frühzeitig über die Selbständigkeit und auch später regelmäßig über die Einkommensentwicklung (z. B. durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids) informiert werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Familienversicherung zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend beendet wird.
- die jährlichen Einnahmen nicht höher als 8.004 Euro sind. (Die Einnahmen berechnen sich bei der selbständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht.) BAFöG zählt nicht zum Gesamteinkommen!
Einkommen über 485 Euro: Ja - Hauptberuflich: Nein
Für "Unternehmer"-Studenten, die mehr als monatlich 485 Euro (2023) verdienen, endet zwar die beitragsfreie Familienversicherung. Sofern sie aber ihre selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben, werden sie anschließend als Student krankenversicherungspflichtig. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten folgende Beitragssätze (ab 1.10.2022): Krankenversicherung: 82,99 Euro + Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung: 24,77 Euro / Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr: 27,61 Euro.
Für die Studenten-Krankenversicherung gilt eine Altersgrenze von 30 Jahren. Überschreiten Sie dieses Alter, ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich.
Für die Studenten-Krankenversicherung gilt eine Altersgrenze von 30 Jahren. Überschreiten Sie dieses Alter, ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich.
Hauptberuflich: Ja
Wenn der Studierende seine Selbständigkeit trotz Studium hauptberuflich ausübt, ist er weder über die Familienversicherung noch über die Pflichtversicherung für Studenten abgesichert. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich entweder bei der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Zurück in die Familienversicherung
Wer seine Selbständigkeit wieder aufgeben möchte, kann während des Studiums wieder in die Familienversicherung der Eltern aufgenommen werden. Voraussetzung: das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet (ggf. um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht verlängert) und auch das sonstige Einkommen überschreitet im Monat nicht 485 Euro (2023).
Weitere Informationen finden Sie unter: www.krankenkassen.de – Suchbegriff: Krankenkassenbeitrag für Studenten und auf der Internetseite www.studis-online.de – Suchbegriff: Krankenversicherung.
Rentenversicherung
Bei pflichtversicherten selbstständigen Tätigkeiten besteht auch für Studierende eine Rentenversicherungspflicht, wenn sie aus der Tätigkeit mehr als 485 Euro erzielen. Rentenversicherungsfrei sind Studierende, wenn die Beschäftigung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres befristet ist. Die Höhe des erwirtschafteten Arbeitsentgeltes ist dann nicht von Bedeutung.
BAföG
Das BAföG hat das Ziel, durch finanzielle Förderung ein Vollstudium in möglichst kurzer Zeit zu ermöglichen. Aufgrund dessen ist die Förderung meist auf die Förderungshöchstdauer (entspricht der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit) begrenzt. Ein Zuverdienst ist in Folge dessen nur in geringem Umfang möglich.
Studenten, die BAföG beziehen, können im Bewilligungszeitraum (12 Monate) bei Nebeneinkünften aus selbständiger Arbeit ab Wintersemester 2022/2023 ein anrechnungsfreies Brutoeinkommen bis zu 6240 Euro erwirtschaften (520 Euro monatlich), ohne dass die BAföG-Leistungen gekürzt werden. Ist das Einkommen höher, verringert sich die BAföG-Zahlung entsprechend.
Detaillierte Informationen und Berechnungsbeispiele sind auf der Internetseite von Studis-online ( www.bafoeg-rechner.de) auffindbar.
Studenten, die BAföG beziehen, können im Bewilligungszeitraum (12 Monate) bei Nebeneinkünften aus selbständiger Arbeit ab Wintersemester 2022/2023 ein anrechnungsfreies Brutoeinkommen bis zu 6240 Euro erwirtschaften (520 Euro monatlich), ohne dass die BAföG-Leistungen gekürzt werden. Ist das Einkommen höher, verringert sich die BAföG-Zahlung entsprechend.
Detaillierte Informationen und Berechnungsbeispiele sind auf der Internetseite von Studis-online ( www.bafoeg-rechner.de) auffindbar.
Problem: Darlehen aufnehmen
Das BAföG wird zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen gewährt. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Diese Schulden könnten bei der Aufnahme von Existenzgründerdarlehen von den Banken als Problem angesehen werden.
Detaillierte Informationen zur Selbständigkeit als Student sind auf der Internetseite von Studis Online: www.studis-online.de – Suchbegriff: Selbständig als Student zu finden.
Steuern
Steuerlich gelten dieselben Vorschriften, wie für jeden anderen Gewerbetreibenden auch. Nach der Gewebeanmeldung wird das Finanzamt informiert. Hier müssen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Wenn Sie dabei einen voraussichtlichen Umsatz unter 22.015 Euro (Stand 2021) angeben und Ihr tatsächlicher Umsatz dann auch nicht 50.000 Euro überschreitet, gelten Sie für dieses Jahr als Kleinunternehmer und dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnungen offen ausweisen und dürfen auch keine Vorsteuerbeträge in Abzug bringen. Es besteht die Option zur Regelbesteuerung, d. h. den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Die Optionserklärung kann bereits durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens im Fragebogen abgegeben werden.
Als Kleingewerbetreibender (Einzelunternehmer oder GbR), d.h. sofern seine Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist und die Firma Ihre Vor- und Zunamen trägt, der Gewinn 60.000 Euro und der Umsatz 600.000 Euro nicht überschreitet, hat er den Vorteil nur eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen müssen, die einfachste Form der Gewinnermittlung. Die Bilanzierung ist die aufwändigere und genauere Methode zur Gewinnermittlung, aber ohne Vorkenntnisse sollten Sie einen Steuerberater konsultieren.
Als Gewerbetreibender ist man einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuer hängt vom Gewinn ab. Der Freibetrag 2021 für Ledige beträgt 9.744 Euro. Versteuert werden muss nur, was man über den Freibetrag an Gewinn erzielt. Die Einkommensgrenze für den Kindergeldanspruch ist identisch der Freibeträge bei der Einkommenssteuer.
Genereller Hinweis:
Es ist zu beachten und zu klären, ob die mit der Unternehmensgründung verbundenen Einkünfte nicht im Widerspruch stehen zur gesetzlichen Familienversicherung und zum Kindergeld der Eltern sowie zu den Einkünften aus BAFÖG.
Es ist zu beachten und zu klären, ob die mit der Unternehmensgründung verbundenen Einkünfte nicht im Widerspruch stehen zur gesetzlichen Familienversicherung und zum Kindergeld der Eltern sowie zu den Einkünften aus BAFÖG.