Gründung im Nebenerwerb
- Was versteht man unter einer Nebenerwerbsgründung?
- Ist die Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich?
- Hauptberufliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
- Arbeitslose
- Auszubildende
- Studierende
- Elternzeit
- Hausfrau oder Hausmann
- Rentnerin oder Rentner
- Steuern
- Bezeichnung des Unternehmens bei Kleingründungen
- Aufzeichnungspflicht
Was versteht man unter einer Nebenerwerbsgründung?
Von „Nebenerwerbsgründungen“ spricht man, wenn neben einer zeitlich oft überwiegenden Erwerbstätigkeit zum Beispiel im Angestelltenverhältnis, als Hausfrau oder Hausmann oder während der Arbeitslosigkeit, eine nicht hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. In der Regel gilt eine Tätigkeit dann als Nebentätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt.
Neben der Chance, sich mit einer selbständigen Nebentätigkeit das Einkommen aufzustocken, erhalten Sie auch die Möglichkeit, Erfahrungen als Unternehmer zu sammeln, um gegebenenfalls später eine Vollexistenz zu gründen.
Bitte beachten Sie, dass auch eine Existenzgründung im Nebenerwerb angemeldet werden muss. Dies erfolgt bei der Gemeinde, wo sich Ihr Betriebssitz befindet. Freiberufler müssen den Beginn ihrer nebenberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt melden.
Da für einige Arten der Selbständigkeit per se eine Rentenversicherungspflicht besteht (zum Beispiel Künstler, selbständige Lehrer, Erzieher, Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind), sollten Sie sich vorab gründlich bei den Sozialversicherungsträgern informieren.
Achten Sie besonders darauf, nicht als „scheinselbständig“ zu gelten.
Ist die Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich?
In Deutschland besteht das Recht der freien Berufswahl. Dass heißt, Sie können nebenberuflich tätig werden ohne Ihren Arbeitgeber darüber informieren zu müssen, es sei denn,
- Sie machen Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz,
- Sie vernachlässigen auf Grund der selbständigen Tätigkeit Ihre Pflichten als Arbeitnehmer oder Arbeitsnehmerin,
- Sie verwenden Ihren vertraglich festgelegten Erholungsurlaub auf die nebenberufliche Selbständigkeit und sind aus diesem Grund nicht erholt/ausgeruht,
- Sie arbeiten nebenberuflich während einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und kurieren aus diesem Grund Ihre Erkrankung nicht aus.
Des Weiteren müssen Sie darauf achten, ob Sie eine so genannte Nebentätigkeitsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag stehen haben. Lesen Sie aus diesem Grund Ihren Arbeitsvertrag genau durch. Auch sollten Sie die tarifvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen prüfen, da die Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung nicht unbedingt in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen.
Um Ihren Arbeitsplatz nicht zu gefährden ist es sinnvoll, mit den Vorgesetzten über die selbständige Nebentätigkeit zu sprechen. Treffen Sie möglichst auch eine schriftliche Vereinbarung, durch die Ihre Nebentätigkeit auch offiziell freigegeben ist.
Bei Beamten und Mitarbeitenden des öffentlichen Dienstes ist die Genehmigung der Dienststelle erforderlich. Ausnahmen sind in der jeweils gültigen Nebentätigkeitsverordnung geregelt. Nebenberufliche Tätigkeiten auf künstlerischem, wissenschaftlichem und schriftstellerischem Gebiet sowie für Dozenten- und Vortragstätigkeiten sind dagegen genehmigungsfrei. Bitte beachten Sie, dass aber auch hier eine Informationspflicht gegenüber der Dienststelle besteht.
Hauptberufliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
Ihre Arbeitszeit als nebenberuflich selbständige Person wird per Gesetz nicht eingeschränkt. Sie dürfen neben Ihrem Hauptberuf hinzuverdienen was Sie wollen. Ihre Einnahmen müssen Sie ordnungsgemäß versteuern. Dies erfolgt zum Beispiel auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
In der Regel hat die nebenberufliche selbständige Tätigkeit keinen Einfluss auf den Krankenkassenbeitrag. Auf Grund der abhängigen Beschäftigung besteht Krankenversicherungspflicht. Für die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbständigkeit müssen keine gesonderten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeführt werden.
Zusätzliche Pflichten gegenüber der Sozialversicherung entstehen durch die Selbständigkeit erst dann, wenn der Nebenberuf in Zeit und Gewinn den Hauptberuf übersteigt oder Sie in der Selbständigkeit mit Angestellten arbeiten. Dann müssen Sie in der Regel Ihre Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung selbst bestreiten.
Grundsätzlich gilt: Beschäftigen Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer - ausgenommen einen einzelnen Minijobber -, gelten Sie für die Krankenversicherung nicht als nebenberuflich, sondern als hauptberuflich selbstständig.
Ob es sich noch um eine nebenberufliche oder bereits um eine hauptberufliche Selbständigkeit handelt, ist im Einzelfall festzustellen. Die Beurteilung wird von der Krankenkasse vorgenommen.
Gemäß GKV-Spitzenverband ist eine selbständige Tätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V).
Arbeitslose
Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, können Sie sich nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit neben Ihrer Arbeitslosigkeit selbständig machen. Das Arbeitslosengeld kann aber nur weiter gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht. In diesem Fall wird der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit, der über dem Freibetrag von 165 Euro liegt, von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen. Sollte Ihre Arbeitszeit 15 Stunden und mehr betragen, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und die Agentur für Arbeit streicht Ihnen die Leistungen. In diesem Fall können Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, welcher speziell für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestellt wird. Informationen zur „Nebenbeschäftigung und Sozialversicherung – Arbeitslosengeld“ erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.
Beziehen Sie ALG II, so haben Sie die Möglichkeit, bei einer Existenzgründung Einstiegsgeld zu beantragen. Bitte wenden Sie sich hierzu an das Jobcenter.
Informationen zum Gründungszuschuss und Einstiegsgeld finden Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.
Auszubildende
Die Berufsausbildung ist in der Regel eine Vollzeitausbildung. Auszubildende, die ihre Lernpflicht ernst nehmen, werden daher wenig Gelegenheit für eine Nebentätigkeit haben. Ausdrücklich verboten ist die Nebenbeschäftigung allerdings nicht. Sie ist jedoch nur in engen Grenzen zulässig, weil die Lernpflicht Auszubildender umfassender ist als die Arbeitspflicht von Arbeitnehmenden. Diese haben ihren Arbeitgebern bei Abschluss des Arbeitsvertrags ihre Arbeitskraft für eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung gestellt und dürfen daher grundsätzlich eine im Übrigen zulässige Nebenbeschäftigung aufnehmen, soweit die vertraglich geschuldete Leistung hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Auszubildende müssen sich demgegenüber nach besten Kräften bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen. Daher ist die Nebenbeschäftigung schon dann als unzulässig anzusehen, wenn die Lernpflicht durch sie beeinträchtigt wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang natürlich auch, dass die Arbeitszeit im Ausbildungsverhältnis und in der Nebenbeschäftigung zusammengerechnet bei Minderjährigen nicht die zulässigen Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes überschreitet beziehungsweise bei volljährigen Auszubildenden die des Arbeitszeitgesetzes.
Studierende
Häufig machen sich Studierende bereits während ihres Studiums im Nebenerwerb selbständig. Sie haben die gleichen Möglichkeiten und Pflichten wie Existenzgründer im Allgemeinen (zum Beispiel Beantragung öffentlicher Fördermittel, Steuerpflicht).
Jedoch haben Studierende einige Besonderheiten zu beachten:
- Die maximale Arbeitszeit während des Semesters darf 20 Stunden/Woche nicht überschreiten.
- Sozialversicherung
Die meisten Studierenden sind bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres (gegebenfalls um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht verlängert) über ihre Eltern familienversichert und zahlen daher keine Beiträge. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch so bleiben, wenn- sie ihre selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben. Hauptberuflich hieße beispielsweise, wenn der Zeitaufwand für die berufliche Tätigkeit deutlich höher wäre als für das Studium. Die Krankenkasse entscheidet darüber, ob eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird oder nicht. Sie sollte daher frühzeitig über die Selbständigkeit und auch später regelmäßig über die Einkommensentwicklung (zum Beispiel durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids) informiert werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Familienversicherung zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend beendet wird.
- die monatlichen Einnahmen nicht höher als 520 Euro (2023) sind. (Die Einnahmen berechnen sich bei der selbständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht.) BAFöG zählt nicht zum Gesamteinkommen!
- Einkommen über 520 Euro: Ja - Hauptberuflich: Nein
Für „Unternehmer”-Studenten, die mehr als monatlich 520 Euro (2023) verdienen, endet zwar die beitragsfreie Familienversicherung. Sofern sie aber ihre selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben, werden sie anschließend als Studentin oder Student krankenversicherungspflichtig. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten folgende Beitragssätze (2023): Krankenversicherung: ca. 92 Euro + inkl. Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung: ca. 27 Euro / Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr: ca. 25 Euro. - Hauptberuflich: Ja
Wenn Sie Ihre Selbständigkeit trotz Studium hauptberuflich ausüben, sind Sie weder über die Familienversicherung noch über die Pflichtversicherung für Studierende abgesichert. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich entweder bei der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln. - Zurück in die Familienversicherung
Wer seine Selbständigkeit wieder aufgeben möchte, kann während des Studiums wieder in die Familienversicherung der Eltern aufgenommen werden. Voraussetzung: das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet (gegebenenfalls um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht verlängert) und auch das sonstige Einkommen überschreitet im Monat nicht 520 Euro. - BAföG: Das BAföG hat das Ziel, durch finanzielle Förderung ein Vollstudium in möglichst kurzer Zeit zu ermöglichen. Aufgrund dessen ist die Förderung meist auf die Förderungshöchstdauer (entspricht der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit) begrenzt. Ein Zuverdienst ist in Folge dessen nur in geringem Umfang möglich.
Studierende, die BAföG beziehen, können im Bewilligungszeitraum (12 Monate) bei Nebeneinkünften aus selbständiger Arbeit bis zu 6.251,04 Euro Euro Gewinn vor Steuern erwirtschaften (520,92€ monatlich), ohne dass die BAföG-Leistungen gekürzt werden. Ist das Einkommen höher, verringert sich die BAföG-Zahlung entsprechend. Eine Übersicht der Freibeträge finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage wurden für systemrelevante Berufe die Hinzuverdienstmöglichkeiten angepasst. - Problem: Darlehen aufnehmen
Das BAföG wird zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen gewährt. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Diese Schulden könnten bei der Aufnahme von Existenzgründerdarlehen von den Banken als Problem angesehen werden.
Elternzeit
Gemäß § 15 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist es während des Erziehungsurlaubes grundsätzlich möglich eine selbständige Tätigkeit (max. 32 Wochenstunden) auszuüben. Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitsgebenden.
Bitte melden Sie die Gründung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird anhand der vorliegenden Fakten überprüfen, ob es sich um eine hauptberufliche oder aber nebenberufliche Tätigkeit handelt. Hierbei spielen die monatlichen Einnahmen, aber auch der zeitliche Aufwand eine Rolle. Eine individuelle Überprüfung erfolgt durch Ihre Krankenkasse.
Die Einkünfte werden auf das Elterngeld angerechnet.
Hausfrau oder Hausmann
Wenn Sie bisher nicht berufstätig und damit in der Familienversicherung pflichtversichert sind, so können Sie dies bleiben, wenn Ihr durchschnittlicher monatlicher Gewinn weniger als 485 Euro (2023) beträgt oder Ihre wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden nicht überschreitet. Auch hier ist es ratsam sich vorab über die Gewinnschwelle bei Ihrer Krankenkasse zu informieren, ab der Sie sich selbst versichern müssen.
Hinweis: Wenn Sie ergänzend zu Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit einen 520 Euro-Job annehmen, können Sie nicht mehr familienversichert bleiben.
Rentnerin oder Rentner
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung)
Die Hinzuverdienstgrenzen werden zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst.
Ruheständlern, die noch arbeiten wollen, wird empfohlen, sich vor einer Beschäftigungsaufnahme stets zu informieren. Kostenlose Beratung bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Adressen und weitere Informationen erhalten Sie kostenfrei unter 0800 10004800 oder auf der Website der Rentenversicherung.
Steuern
Die Einnahmen aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie gegenüber dem Finanzamt offen legen. Liegt der Jahresgewinn unter 60.000 Euro und der Umsatz unter 600.000 Euro, muss die jährliche Gewinnermittlung als Einnahme-Überschussrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks („Anlage EÜR“) erfolgen.
Eine kaufmännische doppelte Buchführung muss bei Überschreiten der Grenzen oder bei Eintrag des Unternehmens in das Handelsregister eingerichtet werden.
Ab einem Gesamteinkommen von mindestens 10.908 Euro (Ledige/2023) sind Sie einkommensteuerpflichtig. Beachten Sie, dass Sie Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu Ihrem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit für die Zuordnung zu einem Steuersatz addieren müssen. Einkommensteuertabellen im Internet geben eine Orientierung über Ihre zukünftige Steuerhöhe, die auch für die durch Selbständigkeit erwirtschafteten Gewinne gilt.
Auf Grund Ihrer Tätigkeit werden Sie - bei Überschreitung des Freibetrages von 24.500 Euro - gewerbesteuerpflichtig.
Das Kleinunternehmerförderungsgesetz bietet steuerliche Erleichterung für die Umsatzsteuer: ein Kleinunternehmen muss keine Umsatzsteuer zahlen, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht höher als 22.000 Euro war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird. Aber: Wer keine Umsatzsteuer zahlt, kann auch keine Vorsteuer geltend machen. Diese Art der Steuerbefreiung muss daher gut durchdacht und ggf. dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Ihre jetzige Einkommensteuernummer bleibt üblicherweise bestehen. Über diese wird falls notwendig auch die Umsatzsteuer abgeführt.
Bezeichnung des Unternehmens bei Kleingründungen
Kleingewerbetreibende – dies sind nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende – müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Dies gilt auch für Rechnungen und Quittungen sowie alle weiteren Geschäftspapiere mit Ausnahme von Werbeschriften. Familienname und Vorname sind in der gleichen Schreibweise wie im Personalausweis anzugeben. Eine Geschäftsbezeichnung darf ergänzt werden. Das gleiche gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Aufzeichnungspflicht
Schon bevor Sie sich selbständig machen fallen eventuell Kosten an, die mit Ihrer Selbständigkeit in Verbindung stehen. Falls am Jahresende so möglicherweise ein Verlust entsteht, können Sie diesen von Ihren anderen Einkünften (zum Beispiel den Lohneinkünften) im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung abziehen.
Beachten Sie: sammeln Sie Belege von allen Ausgaben. Entscheiden Sie sich bei der Umsatzsteuer nicht für die Kleinunternehmerregelung, so können Sie die auf den selbst gezahlten Belegen ausgewiesene Mehrwertsteuer von Ihrer einbehaltenen Umsatzsteuer Ihrer Rechnungen in Abzug bringen (Vorsteuerabzug) und lediglich den Differenzbetrag bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt überweisen.
Kasse: die baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben) sollten vollständig in einem Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.
Warenein- und -ausgang: jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet alle eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh- und Hilfsstoffe aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Wenn keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden. Ein Warenausgangsbuch braucht nur geführt zu werden, wenn zum Beispiel als Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen geliefert werden.