Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit
Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, erhalten zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich: Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung. Dennoch erfolgt im Einzelfall anschließend auch in diesen Fällen eine Förderung über den Gründungszuschuss.
Die Förderung gliedert sich in zwei Phasen und sieht wie folgt aus:
Gründungszuschuss | ||
1. Förderphase | 2. Förderphase | |
Dauer |
6 Monate
|
9 Monate
|
Häufigkeit |
monatlicher Zuschuss
|
monatlicher Zuschuss
|
Höhe |
Richtet sich nach dem zuletzt bewilligten Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I,) zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 €
|
300 €
|
Voraus- setzungen |
Anspruch auf ALG I noch für mindestens 150 Tage und Stellungnahme einer fachkundigen Stelle |
Darlegung der Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen gegenüber der Agentur für Arbeit
|
Rechtsanspruch |
Nein, liegt im Ermessen der Agenturen für Arbeit.
|
Nein, liegt im Ermessen der Agenturen für Arbeit, ggf. wird die Vorlage einer zweiten fachkundigen Stellungnahme verlangt
|
Gesetz |
§§ 57,58 Abs. 1 SGB III
|
§§ 57,58 Abs. 2 SGB III
|
Die IHK für Rheinhessen gibt als fachkundige Stelle Stellungnahmen zu Ihrem Gründungskonzept ab. Bevor eine Stellungnahme zu Ihrem Antrag gegenüber Ihrer Agentur für Arbeit abgegeben werden kann, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
- Originalunterlagen Ihrer Agentur für Arbeit
- Vordruck: "Anforderung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle"
- Vordruck: "Stellungnahme der fachk. Stelle zur Tragfähigkeit der Gründung" - Lebenslauf inkl. Befähigungsnachweise / Zeugnisse
- Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für die ersten drei Jahre
Die Stellungnahme ist mit einer Gebühr von 90,00 € verbunden.
Einstiegsgeld der Agentur für Arbeit
Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss zum Arbeitslosengeld II und beträgt grundsätzlich 50 Prozent der Regelleistung.
Das Einstiegsgeld hängt zusätzlich von der Größe der Familie bzw. Bedarfsgemeinschaft ab. Für jedes zusätzliche Mitglied erhöht es sich um weitere 10 Prozent (also ungefähr 35 Euro).
Die Förderung kann auch dann etwas höher angesetzt werden, wenn gravierende Vermittlungshemmnisse vorliegen, die das Finden eines Arbeitsplatzes erschweren oder die Arbeitslosigkeit schon recht lange besteht. Der Zuschuss soll aber insgesamt 100 Prozent der Regelleistung nicht übersteigen. (Im Beispiel also maximal 690 Euro monatlich.)
Die Förderung kann auch dann etwas höher angesetzt werden, wenn gravierende Vermittlungshemmnisse vorliegen, die das Finden eines Arbeitsplatzes erschweren oder die Arbeitslosigkeit schon recht lange besteht. Der Zuschuss soll aber insgesamt 100 Prozent der Regelleistung nicht übersteigen. (Im Beispiel also maximal 690 Euro monatlich.)
Die Förderung darf maximal für zwei Jahre vergeben werden, wobei bei Förderungen von mehr als einem Jahr eine "Zuschussdegression" stattfinden soll, sprich: Die Förderung wird nach 12 Monaten in aller Regel gekürzt. Die zuständige Stelle kann lokal auch eine Förderdauer von weniger als zwei Jahren festlegen und bestimmt auch den Umfang der Zuschussdegression.
Praxiserfahrung: In der Regel wird das Einstiegsgeld zunächst nur für sechs Monate vergeben und bei der Verlängerung durchaus kritisch geprüft, ob die geschäftliche Entwicklung aussichtsreich genug ist.
Praxiserfahrung: In der Regel wird das Einstiegsgeld zunächst nur für sechs Monate vergeben und bei der Verlängerung durchaus kritisch geprüft, ob die geschäftliche Entwicklung aussichtsreich genug ist.
Voraussetzung für die Förderbarkeit sind:
- Anspruch auf Arbeitslosengeld II (im einzelnen werden geprüft: Bezug von ALG II, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit).
- Die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit (auch sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ab 15 Stunden werden gefördert).
- Die Erforderlichkeit der Geldleistung in Hinblick auf die "Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt".
- Erstellung eines Businessplans, der bei der Arge vorgelegt werden muss.
Der Einstiegsgeld-Gründer darf nicht beliebig viel dazu verdienen. Es gibt noch nicht einmal einen Freibetrag wie bei Zuverdiensten zum Arbeitslosengeld I, wo man bis zu 165 Euro dazu verdienen darf, ohne dass es zu einer Anrechnung kommt. Arbeitslosengeld II-Empfänger müssen alle Umsätze und Gewinne regelmäßig bei ihrem Fallmanager melden und dürfen davon nur etwa 10 bis 17 Prozent behalten. Wenn es ihnen gelingt, in einem Monat 1.000 Euro Gewinn zu erzielen, werden sie davon nur etwa 165 Euro als zusätzliches Einkommen zu Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld behalten können.
Es handelt sich um eine Kann-Leistung. Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, liegt es im Ermessen des zuständigen Fallmanagers ob er die Förderung genehmigt. Die Vergabe kann auch davon abhängig sein, ob noch ausreichend budgetierte Mittel zur Verfügung stehen. Es besteht also kein Rechtsanspruch.
Das Einstiegsgeld ist in § 29 SGB II geregelt.
Das Einstiegsgeld ist in § 29 SGB II geregelt.