Waffenhandel

Waffen dienen nicht nur dem Sport, der Jagd oder der Selbstverteidigung, sondern sie können genauso zum Angriff und zur Zerstörung eingesetzt werden. Sie verkörpern mithin ein erhebliches Gefährdungspotential. Der Besitz und der Gebrauch von Waffen, ebenso wie der Handel von Waffen und Munition, unterliegen daher strikten gesetzlichen Regelungen.
„Wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ... ankaufen, vertreiben (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen), anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will (Waffenhandel), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 2 und 21 Waffengesetz - WaffG)“.
Die für das Land Rheinland-Pfalz zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung als Kreispolizeibehörde (bzw. in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung). Wegen der von Waffen und Munition ausgehenden besonderen Gefährdung kann die Behörde bestimmten Personen aber die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Die Erlaubnis für den Waffenhandel wird ferner untersagt, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist (§ 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG).
Angehende Waffenhändler, also Personen, die mit zivilen Waffen und Munition handeln wollen, müssen ihre Fachkunde in der Regel durch eine Prüfung nachweisen, sofern sie nicht die vom Waffengesetz vorgeschriebene Qualifikation besitzen.