Was muss beachtet werden, auch wenn kein Gefahrgutbeauftragter erforderlich ist?
Wenn kein Gefahrgutbeauftragter erforderlich ist, muss der Betriebsinhaber oder Firmeninhaber sicherstellen, dass die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften, also auch der Freistellungsregelung für den Betrieb / die Firma gewährleistet ist.
Hierzu müssen beauftragte Personen benannt werden, die hierfür verantwortlich sind. Die hierzu benannten Mitarbeiter müssen entsprechende Kenntnisse besitzen, um für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen.
Die Anwendung von Freistellungsregelungen setzt voraus, dass die Beteiligten Kenntnis von den Voraussetzungen haben, die eine Freistellung ermöglichen.
Auch für die Einhaltung der allgemeinen Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB müssen der Betriebs- / Firmeninhaber oder beauftragte Personen sowie alle an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligte sorgen.
Falls Sie Zweifel haben, ob Sie einen Gefahrgutbeauftragten benötigen, wenden Sie sich bitte an das Gewerbeaufsichtsamt.