Bestellungspflicht für Gefahrgutbeauftragte
Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst, muss einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte (Sicherheitsberater) für die Beförderung gefährlicher Güter benennen, deren Aufgabe darin besteht, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben.
Betroffen von der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sind alle Wirtschaftszweige, die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße/Schiene/Binnenschifffahrt oder Seeschifffahrt beteiligt sind.
In der Regel fallen jedoch Handwerksbetriebe unter die Freistellungsregelungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, weil geringere Mengen gefährlicher Güter befördert werden. Sie benötigen somit keinen Gefahrgutbeauftragten, aber beauftragte Personen
(OWiG § 9 Absatz 2).
(OWiG § 9 Absatz 2).