Ist die Erstuntersuchung mit der Erstbelehrung gleichzustellen?
Das zeitlich unbegrenzt gültige Untersuchungszeugnis wird der Erstbelehrung „gleichgestellt“.
Es gilt lediglich die Einschränkung, dass die Gültigkeit erlischt, wenn nicht die gesetzlich geforderten Folgeschulungen im Zyklus von zwei Jahren durchgeführt wurden bzw. eine Dokumentation derer nicht vorgelegt werden kann.