Welche Schankgefäße sind laut Eichordnung erlaubt?

Die Eichordnung bestimmt, welches Nennvolumen die Trinkgefäße haben dürfen. Nach der Eichordnung sind Schankgefäße zum Trinken zulässig, die ein Nennvolumen dieser Mengen aufweisen:
  • 1,2,4,5 oder 10 Zentiliter
oder
  • 0,1;  0,2;  0,25;  0,3; 0,4; 0,5; 1,5; 2; 3; 4 oder 5 Liter
Auf den Schankgefäßen müssen angebracht sein:
  • ein anerkanntes Herstellerzeichen
  • der Füllstrich und
  • die Volumenangabe
Beim Einschenken ist darauf zu achten, dass das Getränk bis zum Füllstrich reicht; der Gast hat das Recht, ein nur ungenügend eingeschenktes Schankgefäß zurückzuweisen.