Welche Schankgefäße sind laut Eichordnung erlaubt?
Die Eichordnung bestimmt, welches Nennvolumen die Trinkgefäße haben dürfen. Nach der Eichordnung sind Schankgefäße zum Trinken zulässig, die ein Nennvolumen dieser Mengen aufweisen:
- 1,2,4,5 oder 10 Zentiliter
oder
- 0,1; 0,2; 0,25; 0,3; 0,4; 0,5; 1,5; 2; 3; 4 oder 5 Liter
Auf den Schankgefäßen müssen angebracht sein:
- ein anerkanntes Herstellerzeichen
- der Füllstrich und
- die Volumenangabe
Beim Einschenken ist darauf zu achten, dass das Getränk bis zum Füllstrich reicht; der Gast hat das Recht, ein nur ungenügend eingeschenktes Schankgefäß zurückzuweisen.