Wer benötigt eine Lebensmittelhygieneschulung?
Lebensmittelunternehmer haben nach der (Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel XII Nr. 1) folgendes zu gewährleisten:
Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, werden entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult. Diese allgemeine Darstellung der Schulungsverpflichtung wird in der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) konkreter.
Darin heißt es:
Leicht verderbliche Lebensmittel, dürfen nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) § 4 nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr.1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult sind und nach Absatz 1 über erforderliche Fachkenntnisse verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Leicht verderbliche Lebensmittel, dürfen nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) § 4 nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr.1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult sind und nach Absatz 1 über erforderliche Fachkenntnisse verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Dies bedeutet:
Personen, die keine
Personen, die keine
- wissenschaftliche Ausbildung oder
- fachliche Berufsausbildung
haben und leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, geschult werden müssen.
Nach Lebensmittelhygiene-Verordnung LMHV, Anlage 1 müssen folgende Themen in der Ausbildung vermittelt worden sein:
- Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
- Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels
- Lebensmittelrecht
- Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
- Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
- Havarieplan, Krisenmanagement
- Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
- Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
- Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen
- Reinigung und Desinfektion
Unter leicht verderblichen Lebensmitteln versteht man nach § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgendes:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder erhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr