CSRD - Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464, kurz CSRD genannt, haben zukünftig Unternehmen über die Berücksichtigung und den Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen zu berichten.
Ziel der neuen Richtlinie ist es, die bereits bestehende Richtlinie zur Berichterstattung über nicht finanzielle Informationen (Non-Financial Reporting Directive - NFRD) zu erweitern. Die CSRD soll erreichen, dass Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, die Stakeholder zur Bewertung der nicht finanziellen Unternehmensleistung benötigen. Damit soll vor allem die Transparenz erhöht werden, um die Umlenkung von Investitionen in nachhaltige Technologien und Unternehmen zu fördern. Die Zahl der Unternehmen in Deutschland, die künftig den europäischen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, steigt mit den neuen Regelungen deutlich von bisher ca. 500 auf ca. 15.000 Unternehmen. Für die betroffenen Unternehmen bedeuten die neuen Berichtspflichten, dass sie dafür viele Daten erheben und offenlegen müssen. Jedes berichtspflichtige Unternehmen muss auf Basis der von der Europäischen Kommission noch zu erlassenden verbindlichen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards - ESRS) berichten. Für die betroffenen Unternehmen gilt es daher, sich möglichst rechtzeitig mit den Anforderungen der CSRD zu beschäftigen, um die fristgerechte Erfüllung der Berichtspflichten sicherzustellen.
Welche Unternehmen sind von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen?
Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung tritt gestaffelt – abhängig von der Größe bzw. abhängig von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft. Zunächst sind die Unternehmen, die bereits heute schon einen sog. CSR-Bericht bzw. nicht finanziellen Bericht erstellen müssen, verpflichtet, ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen, den erweiterten Nachhaltigkeitsbericht nach der neuen CSRD und den noch von der Europäischen Kommission zu erlassenden europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards zu erstellen.
Ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen, müssen dann alle großen Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften, wie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, welche bisher noch nicht berichtspflichtig sind und unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind, erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Dies gilt auch für Mutterunternehmen einer großen Gruppe, welche bisher noch nicht berichtspflichtig sind.
Ein Jahr später, damit für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2026 beginnen, sind kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen mit Ausnahme der kapitalmarktorientierten Kleinstunternehmen in der Pflicht. Auch bestimmte kleine, nicht komplexe Institute sowie bestimmte firmeneigene Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen sind hiervon erfasst. Die Richtlinie sieht jedoch für kapitalmarktorientierte „KMU-Unternehmen“ die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen bis 2028 von der Berichterstattung abzusehen.
Erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2028 beginnen, müssen dann bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten, welche große Tochterunternehmen oder kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen in einem Mitgliedstaat haben, ihren Nachhaltigkeitsberichtspflichten nachkommen. Dies gilt auch, wenn diese Drittstaatsunternehmen bestimmte Zweigniederlassungen mit Nettoumsatzerlösen von mehr als 40 Mio. Euro in einem EU-Mitgliedstaat haben. Auch für Emittenten, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, ist ein gestufter Anwendungszeitraum der CSRD vorgesehen. Besondere Regelungen gelten zudem für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
Zunahme von indirekten Berichtspflichten zu erwarten
Darüber hinaus wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch Auswirkungen auf weitere Unternehmen haben: Dazu gehören die Geschäftspartner bzw. Zulieferer der berichtspflichtigen Unternehmen. Denn das berichtspflichtige Unternehmen wird zur Erfüllung der eigenen Nachhaltigkeitsberichtspflicht auf Informationen seiner Zulieferer zurückgreifen müssen und diese auffordern, entsprechende Informationen zu liefern. Grund hierfür ist, dass das große Unternehmen bei fehlenden Informationen entlang seiner Lieferkette seine eigenen gesetzlichen Berichtspflichten nicht erfüllen kann.
Welche inhaltlichen und formalen Vorgaben gelten für den Nachhaltigkeitsbericht?
Die Vorgaben der Richtlinie sind noch durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umzusetzen, d. h. hierfür müssen u. a. die Regelungen im Handelsgesetzbuch geändert werden. Der Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts der genannten Unternehmen muss umfangreiche Angaben enthalten, die für die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie für das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind. Der Nachhaltigkeitsbericht ist mittels der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS), die von der Europäischen Kommission als delegierte Rechtsakte erlassen werden und dann unmittelbare Geltung auch für die Unternehmen in Deutschland haben, zu erstellen. Auch diese Standards werden gestaffelt erstellt und für anwendbar erklärt.
Der Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts muss extern geprüft werden. Zunächst ist die Prüfung „zur Erlangung begrenzter Sicherheit“ und später „zur Erlangung hinreichender Sicherheit“ durchzuführen. Er ist in einem bestimmten Format, dem europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformat (sog. ESEF), zu veröffentlichen. Seine Inhalte sind mit sog. „tags“ besonders zu kennzeichnen.
Autorinnen: Annika Böhm, Cornelia Upmeier – DIHK