Übersicht zum Reiserecht
- Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie
- Wer ist betroffen? Auch Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden
- Pauschalreise, Reiseleistung, Reisender
- Beispiele: Was ist eine Pauschalreise und was nicht?
- Was bedeutet es in der Praxis für den Gastgeber, wenn er Veranstalter oder Vermittler ist?
- Schritte zur Umsetzung im Gastgewerbe
- Rechtliche Grundlagen
Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie
Das Reiserecht ist seit dem 1. Juli 2018 anzuwenden. Grundlage dafür ist die überarbeitete EU-Pauschalreiserichtlinie. Diese berücksichtigt Online-Angebote und stärkt den Verbraucherschutz. Zudem soll in allen EU-Mitgliedstaaten das gleiche Recht gelten ("Vollharmonisierung"). Durch die Umsetzung der Richtlinie wird das deutsche Reiserecht geändert. Neu sind vor allem Regelungen zur Reisevermittlung und die Vermittlung "verbundener Reiseleistungen". Weiterhin werden die reiserechtlichen Informationspflichten erweitert, die nun auch stärker den reinen Vermittler treffen. Es gibt eine Vielzahl von Formblättern, die bei der Buchung einer Pauschalreise oder bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen an den Kunden übergeben werden müssen.
Wer ist betroffen? Auch Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden
Die Regelungen betreffen die Anbieter von Pauschalreisen, die Reisevermittler sowie die Vermittler von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung (z.B. Flug, Hotel etc.). Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als "Paket" anbieten, sie können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn sie neben der Übernachtung zugleich Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln (z.B. die Stadtführung, Eintrittskarten, etc.). Die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern als Einzelleistung unterliegt nach neuem Gesetz nicht mehr dem Pauschalreiserecht.
Pauschalreise, Reiseleistung, Reisender
Eine Pauschalreise ist ein "Paket" von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für die gleiche Reise. Es gibt folgende Reiseleistungen:
- Beförderung von Personen mit sämtlichen Beförderungsmitteln. Dazu gehören auch kleinere Beförderungsleistungen, wie beispielsweise ein Transfer zwischen einem Hotel und einem Flughafen bzw. einem Bahnhof oder eine Personenbeförderung im Rahmen einer Führung.
- Beherbergung unabhängig von der Unterkunftsart (Hotel, Pension, Ferienwohnung, Hostel, Campingplatz etc.).
- Vermietung vierrädriger Kraftfahrzeuge sowie von Krafträdern
- Jede weitere touristische Leistung, die nicht unter (1) bis (3) erfasst ist und die kein Bestandteil einer anderen Reiseleistung ist. Dazu gehören z.B. Stadtführungen, Skipässe, Eintrittskarten in Theater oder Wellnessbehandlungen.
Ausnahmeregelung: Es handelt sich nicht um eine Pauschalreise, wenn nur eine der Reiseleistungen der Nummern (1) bis (3) (also Personenbeförderung, Beherbergung, Vermietung von Kraftfahrzeugen bzw. Krafträdern) mit einer oder mehreren touristischen Leistungen (4) zusammengestellt wird, die touristischen Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung (weniger als 25 %) ausmachen und auch kein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen oder als solches beworben werden.
Werden Begriffe wie "Pauschalreise", "Pauschale", "Package" oder "Arrangement" in der werblichen Kommunikation mit dem Kunden verwendet, wird das Angebot automatisch zur Pauschalreise und auch so behandelt.
Der Reisende ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters. Er kann die Reiseleistungen selbst in Anspruch nehmen, er kann den Vertrag aber auch für andere Teilnehmer schließen. Der Reisende muss keine Privatperson sein, vielmehr ist nach den neuen Regelungen auch der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB vom Anwendungsbereich des Reiserechts erfasst (Geschäftsreisen), sofern er nicht über einen Rahmenvertrag bucht. Vom Reisevertragsrecht nicht erfasst wird das Rechtsverhältnis zwischen einem sogenannten Paketreiseveranstalter und einem anderen Reiseunternehmen, z.B. ein Hotel verkauft ein Reisepaket an ein Busunternehmen. Dann ist allein der Busreiseveranstalter im Verhältnis zu seinen Kunden als Reiseveranstalter zu betrachten.
Verbundene Reisearrangements bestehen aus mindestens zwei Reiseleistungen, welche für dieselbe Reise erworben, für die aber separate Verträge abgeschlossen werden.
Ein Hotel wird zum Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn es im Zusammenhang mit der Zimmerbuchung (Eigenleistung) mindestens zwei zusätzliche Verträge mit anderen Unternehmern an seinen Gast vermittelt, z.B. neben der Hotelreservierung einen Mietwagen vor Ort und eine Stadtführung. Auch bei der verbundenen Reiseleistung gilt die 25 %-Regelung. Ein verbundenes Reisearrangement ist zwar keine Pauschalreise, dennoch hat der Vermittler verbundener Reiseleistungen neue Pflichten zu erfüllen.
Wenn der Gastgeber die Zusatzleistung, wie etwa die Konzertkarten nach der Ankunft vermittelt, so führt dies nicht zur Pauschalreise und ist auch keine verbundene Reiseleistung.
Beispiele: Was ist eine Pauschalreise und was nicht?
Der Beherbergungsbetrieb wird zum Reiseveranstalter, wenn er die Übernachtung mit einem weiteren eigenständigen Leistungsbestandteil kombiniert und als Paket anbietet und auch so nennt. Folgendes Angebot wäre also als Pauschalreise zu definieren:
"Wellnessarrangement: 2 Übernachtungen mit Frühstück, 1 Tagesaufenthalt in der Therme, 1 Mal 60 min Wellness, z.B. Massage zum Preis von xx EUR pro Person im Doppelzimmer"
Keine eigenständigen touristischen Leistungen sind: Mahlzeiten und Getränke, die Reinigung des Hotelzimmers oder ein inbegriffener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum. Folgendes Angebot wäre keine Pauschalreise:
"Übernachtung im Einzel-/ oder Doppelzimmer pro Person: xx Euro, in dem Preis enthalten ist unser abwechslungsreiches Frühstücksbüffet sowie die Nutzung unseres hoteleigenen Schwimmbades"
Was bedeutet es in der Praxis für den Gastgeber, wenn er Veranstalter oder Vermittler ist?
Bei Insolvenz muss der Reiseveranstalter dem Kunden den gezahlten Reisepreis erstatten falls Reiseleistungen ausfallen bzw. für durch die Insolvenz entstehenden Aufwendungen für die Rückreise aufkommen. Anbieter von Pauschalreisen sind verpflichtet, einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherung oder einem Kreditinstitut abzuschließen, wenn sie Zahlungen des Gastes auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise annehmen. Nur in diesem Fall muss er dem Kunden auch einen "Sicherungsschein" übergeben. Tut er das nicht, darf er Zahlungen erst bei Abreise des Gastes fordern und annehmen.
Hinweis: Auch bei der Vermittlung verbundener Reisearrangements ist eine eigene Insolvenzversicherung notwendig, wenn für die vermittelten Leistungen Zahlungen vom Gast vor Abreise entgegengenommen werden.
Als Reiseveranstalter haftet man dem Reisenden gegenüber auch für das Verschulden der externen Leistungsträger, denn diese sind die Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters (§ 278 BGB). Dazu zählen alle Beteiligten, die bei Erbringung der Reiseleistung mitwirken, angefangen vom Beförderer bis hin zum Thermalbad, wenn die entsprechenden Leistungen als Paket verkauft wurden. Das Risiko sollte jedem Anbieter von Pauschalreisen bewusst und versicherungsrechtlich abgesichert sein.
Schritte zur Umsetzung im Gastgewerbe
- Sind Sie mit Ihren Angeboten oder Teilen Ihrer Angebote als Pauschalreiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen einzustufen?
- Wenn ja: Wird die Beschreibung der betroffenen Angebote den erweiterten Informationspflichten nach Art. 250 EGBGB gerecht?
- Wenn nötig: Überarbeiten Sie Ihre Angebotsbeschreibung in sämtlichen Medien (Printmedien und Homepage) , da diese den Informationspflichten entsprechen müssen.
- Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen sind die Informationspflichten nach § 651w Absatz 2 BGB, Artikel 251 EGBGB zu berücksichtigen.
- Informieren Sie sich, welche Formblätter Sie bei der Buchung eines Pauschalpaketes bzw. der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen dem Vertragsschluss zu Grunde legen müssen und stellen Sie diese Formblätter vor.
- Sind Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreichend und entsprechen dem aktuellen Recht? Das Gleiche gilt für den Inhalt Ihrer Buchungsbestätigung. Sollten Sie z. B. mit Allgemeinen Beherbergungs- oder Gastaufnahmebedingungen arbeiten, sind diese nicht auf Reisepakete übertragbar.
- Überprüfen Sie den Buchungsprozess an der Rezeption, am Telefon, auf Ihrer Homepage, also überall dort, wo Verträge abgeschlossen werden.
- Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen: Trennen Sie die Buchungsschritte so, dass dem Gast unmissverständlich klar ist, dass er mehrere Verträge mit verschiedenen Leistungsträgern abschließt oder vermitteln Sie die Reiseleistungen erst nach der Anreise.
- Dokumentieren Sie die Buchungsverläufe. Sie haben später die Nachweispflicht, dass Sie sowohl Ihre AGB als auch die entsprechenden Formblätter dem Vertragsschluss wirksam zu Grunde gelegt haben.
- Prüfen Sie, ob Ihre Versicherungen Ihre Angebote ausreichend absichern, vor allem, ob Ihre Haftpflichtversicherung auch für Reisearrangements (Ausfall von Leistungen Dritter) gilt.
- Schließen Sie eine Insolvenzversicherung ab, falls Sie Pauschalreisen verkaufen und vor der Beendigung der Reise Zahlungen vom Gast fordern oder entgegennehmen. Eine Insolvenzversicherung ist auch notwendig, wenn Sie Vermittler verbundener Reiseleistungen sind und Zahlungen für die vermittelten Leistungsträger entgegennehmen.
Zur Erfüllung der neuen Vorgaben ist eine umfangreiche Einarbeitung in die komplexe Materie notwendig. Die Unternehmen der Tourismuswirtschaft müssen sich mit dem Recht befassen, da es für alle Verträge gilt. Anbieter von Unterkünften werden schneller als bisher zum Reiseveranstalter und haften dementsprechend. Wollen Sie künftig ausschließlich als Anbieter von Übernachtungsleistungen tätig sein, dann müssen Sie ihre Angebote deutlich von „Pauschalreisen“ abgrenzen.
Rechtliche Grundlagen
- Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt
- Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl L 326 vom 11.12.2015, S. 1)
Quelle: DIHK