Tag der offenen Tür im Einzelhandel

Einführung in die Problematik

Seit langem erfreut sich der so genannte „Tag der offenen Tür" im Einzelhandel sowohl bei den Einzelhändlern selbst als auch bei den Kunden großer Beliebtheit. Bei der Organisation eines "Tages der offenen Tür" ist allerdings Einiges zu beachten, um nicht in Konflikt mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen aus dem Ordnungsrecht bzw. Wettbewerbsrecht zu geraten. Hierüber sollen diese Informationen erste Aufklärung verschaffen und so dazu beitragen, dass Ihr "Tag der offenen Tür" von der Werbung bis zur Durchführung keinen Ärger nach sich zieht.

§ 3 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz

Während früher der Bund die Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss besaß, ging diese mit der Föderalismusreform vom Bund auf die Länder über, welche die Regelungen in der Folge liberalisierten. Ausweislich § 3 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) müssen Verkaufsstellen zu folgenden Zeiten für den „geschäftlichen Verkehr“ mit Kundinnen und Kunden grundsätzlich geschlossen sein: an Sonn- und Feiertagen, montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 22 Uhr sowie am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr. Dies gilt insoweit nicht, wie das LadöffnG abweichende Bestimmungen enthält.

Kein "geschäftlicher Verkehr"

Allerdings betrachtet die Rechtsprechung das Abhalten reiner Schautage, also das Offenhalten von Geschäftslokalen zur bloßen Besichtigung des Geschäfts und der ausgestellten Ware, nicht als "geschäftlichen Verkehr" mit Kunden im Sinne des § 3 LadöffnG, so dass das Verbot nicht greift. Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung enge Voraussetzungen aufgestellt hat, unter denen ein solcher "Tag der offenen Tür" gegeben ist.

Keinerlei Verkauf oder verkaufsfördernde Handlung

Zwischen dem Ladeninhaber bzw. seinem Verkaufspersonal einerseits und dem Kunden andererseits dürfen weder Verkäufe getätigt, noch hierauf konkret gerichtete Handlungen vollzogen werden. Nicht zulässig sind somit Verkaufsgespräche, Vorführungen, Probefahrten, Anproben, und Erläuterungen des Warenangebots. Erst recht dürfen keine Vertragsverhandlungen geführt, Vertragsabschlüsse getätigt oder Bestellungen aufgenommen werden. Notizzettel dürfen zwar ausgelegt werden, sie dürfen Interessenten aber lediglich dazu dienen, die bei der Besichtigung erlangten Informationen schriftlich festzuhalten. Eine Verwendung als Bestellkarten ist hingegen unzulässig.

Abwesenheit des Geschäftsinhabers und seines Verkaufspersonals

Um sicherzustellen, dass keinerlei Verkaufs- bzw. verkaufsfördernde Handlungen vollzogen werden, dürfen weder der Geschäftsinhaber noch sein Verkaufspersonal zugegen sein. Das Bundesverwaltungsgericht legt hier einen sehr strengen Maßstab an. Das Ladenlokal darf ausschließlich durch „neutrale“ Personen beaufsichtigt bzw. bewacht werden. Es kann sich dabei beispielsweise um Personal eines Wach- und Schließdienstes oder der Feuerwehr, branchenfremdes Aushilfspersonal wie Rentner, Studenten, etc. oder Familienangehörige des Unternehmers handeln, die sonst nicht im Geschäft sind. Auch diese Personen müssen sich auf den bloßen Schutz der Ware beschränken.

Keinerlei Kontaktaufnahme zum Geschäftsinhaber oder Verkaufspersonal

Über die geforderte Abwesenheit von Geschäftsinhaber und Verkaufspersonal hinaus verlangt die Rechtsprechung die Unterlassung jeglicher Kontaktaufnahme zwischen diesen und den Kunden, auch über betriebsfremde Personen. Folglich dürfen letztere ebenfalls keine Produkte erklären, Bestellzettel auslegen, Bestellungen entgegen nehmen oder in sonstiger Weise verkaufsfördernd tätig werden.

Anzeige und Werbung

Die Durchführung eines „Tages der offenen Tür“ in den eigenen Geschäftsräumen muss weder angezeigt noch gemeldet oder gar genehmigt werden. Allerdings verlangt die Rechtsprechung bei der Werbung für Besichtigungsveranstaltungen außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten ausreichende Hinweise darauf, dass während dieser Zeit kein geschäftlicher Verkehr mit den Kunden stattfindet. Empfehlenswert sind folgende Formulierungen:
  • "Während der Ladenschlusszeiten keine Beratung - kein Verkauf"
  • "Außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten keine Beratung - kein Verkauf"
  • "Sonntag - Tag der offenen Tür: keine Beratung, kein Verkauf"
  • "Probefahrten: Beratung und Verkauf nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten"

"Tag der offenen Tür" an Sonn- und Feiertagen

Für die Veranstaltung von einem "Tag der offenen Tür" an einem Sonntag oder Feiertag bestehen keine besonderen gesetzlichen Regelungen bezüglich einzuhaltender Tageszeiten. Jedoch ergibt sich aus dem Sonn- und Feiertagsrecht, dass auf den Charakter des Sonn- und Feiertags Rücksicht zu nehmen ist. Daher sind keine dem Wesen des Tages zuwiderlaufende Veranstaltungen zugelassen. Vor allem ist darauf zu achten, dass in Kirchennähe den Gottesdienst störende Handlungen vermieden werden.