Sachkundenachweis für Versicherungsvermittler

Bitte weisen Sie ihre Sachkunde durch geeignete Zeugnisse über folgende Qualifikation/-en nach:
  • Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK
  • Versicherungskaufmann/-frau (oder Vorläufer)
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen (oder Vorläufer)
  • Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (oder Vorläufer)
  • Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Finanzberatung (oder Vorläufer)
  • Betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
  • Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (oder Vorläufer) mit abgeschlossener Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau und mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
  • Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (oder Vorläufer) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung und mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
  • Geprüfte/-r Finanzfachwirt/-in (oder Vorläufer) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau (oder Vorläufer) mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
  • Investmentfondskaufmann/-frau (oder Vorläufer) mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
  • Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (oder Vorläufer) mit mindestens zwei- jähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder - beratung
  • Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule/ Berufsakademie mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
oder durch einen
  • ausländischen Berufsbefähigungsnachweis (eigenständiges Verfahren nach § 13c Gew notwendig)
oder durch einen
  • vor dem 01.01.2009 erworbenen Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
oder im Wege der sog. “Alte-Hasen-Regelung”, indem Sie nachweisen, dass Sie
  • seit dem 31.08.2000 (oder länger) selbständig und/oder unselbständig ununterbrochen eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater ausüben: Die ununterbrochene Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater ist nachzuweisen:
    • als Angestellter (= unselbstständige Tätigkeit), z.B. durch Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen von Arbeitgebern, Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweis
    • als Gewerbetreibender (= selbstständige Tätigkeit), z.B. durch Bestätigungen von Versicherungsunternehmen/Obervermittlern sowie durch Kopien der vermittelten Versicherungsverträge oder aussagekräftige Provisionsabrechnungen
Hinweis:
Personen, die vor dem 01.01.2009 eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler (nach § 34d Absatz 1 GewO) oder als Versicherungsberater (nach § 34e GewO in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung) beantragt haben und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 VersVermV in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung erfüllt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater keiner Sachkundeprüfung.
oder durch
  • Delegation des Sachkundenachweises auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO
Hinweis:
Nach § 34d Absatz 5 Satz 5 GewO können Sie eine Delegation auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO nicht vornehmen, wenn Sie als Antragsteller eine natürliche Person sind und
selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder
für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.