Sachkundenachweis für Versicherungsvermittler
Bitte weisen Sie ihre Sachkunde durch geeignete Zeugnisse über folgende Qualifikation/-en nach:
- Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK
- Versicherungskaufmann/-frau (oder Vorläufer)
- Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen (oder Vorläufer)
- Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (oder Vorläufer)
- Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Finanzberatung (oder Vorläufer)
- Betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
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Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (oder Vorläufer) mit abgeschlossener Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau und mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
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Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (oder Vorläufer) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung und mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
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Geprüfte/-r Finanzfachwirt/-in (oder Vorläufer) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau (oder Vorläufer) mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
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Investmentfondskaufmann/-frau (oder Vorläufer) mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
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Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (oder Vorläufer) mit mindestens zwei- jähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder - beratung
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Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule/ Berufsakademie mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
oder durch einen
- ausländischen Berufsbefähigungsnachweis (eigenständiges Verfahren nach § 13c Gew notwendig)
oder durch einen
- vor dem 01.01.2009 erworbenen Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
oder im Wege der sog. “Alte-Hasen-Regelung”, indem Sie nachweisen, dass Sie
- seit dem 31.08.2000 (oder länger) selbständig und/oder unselbständig ununterbrochen eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater ausüben: Die ununterbrochene Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater ist nachzuweisen:
- als Angestellter (= unselbstständige Tätigkeit), z.B. durch Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen von Arbeitgebern, Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweis
- als Gewerbetreibender (= selbstständige Tätigkeit), z.B. durch Bestätigungen von Versicherungsunternehmen/Obervermittlern sowie durch Kopien der vermittelten Versicherungsverträge oder aussagekräftige Provisionsabrechnungen
Hinweis:
Personen, die vor dem 01.01.2009 eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler (nach § 34d Absatz 1 GewO) oder als Versicherungsberater (nach § 34e GewO in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung) beantragt haben und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 VersVermV in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung erfüllt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater keiner Sachkundeprüfung.
Personen, die vor dem 01.01.2009 eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler (nach § 34d Absatz 1 GewO) oder als Versicherungsberater (nach § 34e GewO in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung) beantragt haben und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 VersVermV in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung erfüllt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater keiner Sachkundeprüfung.
oder durch
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Delegation des Sachkundenachweises auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO
Hinweis:
Nach § 34d Absatz 5 Satz 5 GewO können Sie eine Delegation auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO nicht vornehmen, wenn Sie als Antragsteller eine natürliche Person sind und
selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder
für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.
Nach § 34d Absatz 5 Satz 5 GewO können Sie eine Delegation auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO nicht vornehmen, wenn Sie als Antragsteller eine natürliche Person sind und
selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder
für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.