Lieferungen an Privatpersonen
1. Anwendungsbereich Privatpersonen
Die Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen an Privatpersonen im EU-Binnenmarkt folgt prinzipiell anderen Vorschriften als die Besteuerung von Lieferungen zwischen Unternehmen. Während innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer grundsätzlich steuerfrei getätigt werden können und diese im Bestimmungsland vom Empfänger der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen sind, unterliegen Lieferungen an Privatpersonen anderen Regelungen. Der Grund hierfür ist, dass Privatpersonen von der Erwerbsbesteuerung regelmäßig ausgeschlossen sind.
2. Anwendungsbereich andere Rechtssubjekte
Für folgende Rechtssubjekte gelten für die Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen im EU-Binnenmarkt grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Privatpersonen:
- Unternehmer, die ausschließlich Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen
- Unternehmer, die der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Absatz 1 UStG) unterliegen
- Land- oder Forstwirte, die Umsatzsteuer pauschalieren
- juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Ware nicht für ihr Unternehmen beziehen (öffentliche Hand mit ihrem Hoheitsbereich, Vereine in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben).
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass diese Rechtssubjekte im Binnenmarkt Privatpersonen lediglich so lange gleichgestellt sind, wie
- sie nicht zur Erwerbsteuerpflicht "optiert" haben bzw.
- der Wert der Waren, die sie aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten jährlich beziehen, einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Hierbei sind die Warenlieferungen aus den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenzurechnen. Die Höhe dieser so genannten Erwerbsschwelle richtet sich jeweils nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem der Empfänger ansässig ist.
Überschreitet eines der vorgenannten Rechtssubjekte die maßgebliche Erwerbsschwelle, gelten hierfür grundsätzlich die selben Regelungen wie für Lieferungen zwischen voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern.
Derzeit gelten folgende Erwerbsschwellen:
Die linke Spalte listet die Mitgliedsstaaten auf.
Die rechte Spalte zeigt den Schwellenwert für die Anwendung der Sonderregelung für den Erwerb durch Steuerpflichtige ohne Vorsteuerabzugsrecht und durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen (1).
Land
|
Wert
|
---|---|
Belgien
|
11.200 Euro
|
Dänemark
|
80.000 DKK
|
Deutschland
|
12.500 Euro
|
Finnland
|
10.000 Euro
|
Frankreich
|
10.000 Euro
|
Griechenland
|
10.000 Euro
|
Irland
|
41.000 Euro
|
Italien
|
10.000 Euro
|
Luxemburg
|
10.000 Euro
|
Niederlande
|
10.000 Euro
|
Österreich
|
11.000 Euro
|
Portugal
|
10.000 Euro
|
Spanien
|
10.000 Euro
|
Schweden
|
90.000 SEK
|
Vereinigtes Königreich
|
79.000 GBP
|
Beitrittsländer seit 1. Mai 2004
|
|
Estland
|
10.000 Euro
|
Lettland
|
10.000 Euro
|
Litauen
|
14.000 Euro
|
Malta
|
10.000 Euro
|
Polen
|
50.000 PLN
|
Slowakei
|
13.941,45 Euro
|
Slowenien
|
10.000 Euro
|
Tschechien
|
326.000 CZK
|
Ungarn
|
10.000 Euro
|
Zypern
|
10.251 Euro
|
Beitrittsländer seit 1. Januar 2007
|
|
Bulgarien
|
20.000 BGN
|
Rumänien
|
34.000 RON
|
Beitrittsland seit 1. Juli 2013
|
|
Kroatien
|
77.000 HRK
|
Quelle: Umsatzsteuer-Anwendungserlass Stand 11. Dezember 2014
3. Erwerbsteuer des Abnehmers
Verwendet der im EU-Ausland ansässige Abnehmer keine Umsatzsteueridentifikationsnummer, kann man regelmäßig davon ausgehen, dass er von der Erwerbsbesteuerung ausgeschlossen, das heißt wie eine Privatperson zu behandeln ist. Verwendet hingegen eines der angeführten Rechtssubjekte eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, kann davon ausgegangen werden, dass es zur Gruppe der erwerbsteuerpflichtigen Personen gehört.
Die Regelungen im Einzelnen
Für die Umsatzbesteuerung von Lieferungen an Privatpersonen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, ist danach zu unterscheiden,
- ob die Waren in Deutschland vom Verkäufer an den Käufer übergeben werden, oder
- ob diese im Wege des Versands von Deutschland in den anderen EU-Mitgliedsstaat gelangen.
4. Verkäufe mit Übergabe in Deutschland
a) Grundsätzliche Regelung
Bei dem Verkauf und der Übergabe von Waren an Privatpersonen in Deutschland braucht der deutsche Verkäufer nicht danach zu unterscheiden, ob die Ware in Deutschland verbleibt oder vom Abnehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. In beiden Fällen findet die Besteuerung im Ursprungsland, d.h. in Deutschland, statt. Für den Unternehmer bedeutet dies, dass er die deutsche Umsatzsteuer zu berechnen und ans Finanzamt abzuführen hat.
Bei dem Verkauf und der Übergabe von Waren an Privatpersonen in Deutschland braucht der deutsche Verkäufer nicht danach zu unterscheiden, ob die Ware in Deutschland verbleibt oder vom Abnehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. In beiden Fällen findet die Besteuerung im Ursprungsland, d.h. in Deutschland, statt. Für den Unternehmer bedeutet dies, dass er die deutsche Umsatzsteuer zu berechnen und ans Finanzamt abzuführen hat.
b) Ausnahmen
Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge
Abweichend vom oben genannten Grundsatz wird der Verkauf von Neufahrzeugen an Privatpersonen bzw. diesen gleichgestellten Personen immer als innergemeinschaftliche Lieferung mit anschließendem innergemeinschaftlichen Erwerb behandelt. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:
Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge
Abweichend vom oben genannten Grundsatz wird der Verkauf von Neufahrzeugen an Privatpersonen bzw. diesen gleichgestellten Personen immer als innergemeinschaftliche Lieferung mit anschließendem innergemeinschaftlichen Erwerb behandelt. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:
- Die Lieferung des Fahrzeugs ist von der deutschen Umsatzsteuer befreit.
- In dem EU-Staat, in dem die jeweilige Person das Fahrzeug anmeldet, erfolgt ein innergemeinschaftlicher Erwerb, der dort der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Schuldner der Erwerbsteuer ist dabei nicht der Verkäufer, sondern der Erwerber des Fahrzeugs.
Hinweis: Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug vom Verkäufer geliefert oder vom Käufer abgeholt wird.
Für welche Fahrzeuge gilt die Regelung?
- Motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt
- Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern
- Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1550 Kilogramm beträgt.
Wann gilt ein Fahrzeug als "neu"?
- Ein Landfahrzeug, wenn es entweder nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt
- ein Wasserfahrzeug, wenn es nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt
- ein Luftfahrzeug, wenn es nicht länger als 40 Betriebstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
Wie sieht die Rechnungsstellung in diesem Fall aus ?
Neben dem Ausweis der allgemein üblichen Angaben ist bei der Rechnung Folgendes zu beachten:
- In der Rechnung des Lieferanten darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein.
- Es muss ein Hinweis enthalten sein, dass es sich um eine innergemeinschaftlich steuerfreie Lieferung handelt.
- Es müssen Angaben enthalten sein, aus denen hervorgeht, dass es sich um ein neues Fahrzeug handelt.
Was gilt für den Nachweis der Steuerfreiheit?
Wird ein neues Fahrzeug steuerfrei an eine Privatperson geliefert, sind grundsätzlich die selben Nachweise zu führen wie bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmen. Diese finden Sie ausführlich dargestellt in der über die seitliche Linkliste abrufbaren IHK-Information "Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen". Soweit das Fahrzeug durch den Abnehmer selbst befördert wird und für das Fahrzeug eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, kann der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung auch durch eine Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung geführt werden. Hierfür ist eine einfache Kopie der Zulassung ausreichend. Erforderlich ist jedoch, dass die Zulassung die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthält. Die Zulassung auf eine andere Person als den Erwerber ist nicht ausreichend (vgl. dazu Abschnitt 6a.5 Abs.16 und 17 UStAE).
5. Versand von Ware in andere EU-Mitgliedstaaten
Liegt keine Übergabe der Ware in Deutschland vor, sondern eine so genannte Versendungslieferung gelten abweichende Grundsätze.
a) Innergemeinschaftliche Versendungslieferung
Eine innergemeinschaftliche Versendungslieferung ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
Eine innergemeinschaftliche Versendungslieferung ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
- Die Ware gelangt von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
- Der Transport der Waren wird vom deutschen Unternehmer veranlasst. Dies ist gegeben, wenn
- er die Ware selbst transportiert oder
- einen selbstständigen Dritten mit dem Transport beauftragt (Beispiel: Spediteur, Kurierdienst, Fuhrunternehmer, Post, Bahn).
b) Ort der Besteuerung
Besteuerung im Ursprungsland
Versendungslieferungen werden so lange im Ursprungsland, das heißt in Deutschland, besteuert, wie bestimmte Lieferschwellen nicht überschritten werden. Voraussetzung für eine Umsatzbesteuerung der Lieferung in Deutschland ist also, dass die Lieferungen in den betreffenden anderen Mitgliedstaat im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr einen bestimmten Umfang nicht überschreiten. Für die Höhe des Betrages ist dabei immer der von dem jeweiligen Land festgelegte Betrag entscheidend, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Anders als bei der Bestimmung der Erwerbsschwelle (vergleiche dazu oben) ist hierbei nicht auf den Gesamtbetrag der jährlich erfolgenden Lieferungen in die EU-Mitgliedstaaten insgesamt, sondern auf den jeweils einzelnen Mitgliedstaat abzustellen.
Besteuerung im Ursprungsland
Versendungslieferungen werden so lange im Ursprungsland, das heißt in Deutschland, besteuert, wie bestimmte Lieferschwellen nicht überschritten werden. Voraussetzung für eine Umsatzbesteuerung der Lieferung in Deutschland ist also, dass die Lieferungen in den betreffenden anderen Mitgliedstaat im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr einen bestimmten Umfang nicht überschreiten. Für die Höhe des Betrages ist dabei immer der von dem jeweiligen Land festgelegte Betrag entscheidend, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Anders als bei der Bestimmung der Erwerbsschwelle (vergleiche dazu oben) ist hierbei nicht auf den Gesamtbetrag der jährlich erfolgenden Lieferungen in die EU-Mitgliedstaaten insgesamt, sondern auf den jeweils einzelnen Mitgliedstaat abzustellen.
Die derzeit in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Werte ergeben sich aus der folgenden Tabelle.
Die linke Spalte listet die Mitgliedsstaaten auf.
Die rechte Spalte zeigt den Schwellenwert für die Anwendung der Sonderregelung für Versendungslieferungen (2).
Land
|
Wert
|
---|---|
Belgien
|
35.000 Euro
|
Dänemark
|
280.000 DKK
|
Deutschland
|
100.000 Euro
|
Finnland
|
35.000 Euro
|
Frankreich
|
35.000 Euro
|
Griechenland
|
35.000 Euro
|
Irland
|
35.000 Euro
|
Italien
|
35.000 Euro
|
Luxemburg
|
100.000 Euro
|
Niederlande
|
100.000 Euro
|
Österreich
|
35.000 Euro
|
Portugal
|
35.000 Euro
|
Spanien
|
35.000 Euro
|
Schweden
|
320.000 SEK
|
Vereinigtes Königreich
|
70.000 GBP
|
Beitrittsländer seit 1. Mai 2004
|
|
Estland
|
35.000 Euro
|
Lettland
|
35.000 Euro
|
Litauen
|
35.000 Euro
|
Malta
|
35.000 Euro
|
Polen
|
160.000 PLN
|
Slowakei
|
35.000 Euro
|
Slowenien
|
35.000 Euro
|
Tschechien
|
1.140.000 CZK
|
Ungarn
|
35.000 Euro
|
Zypern
|
35.000 Euro
|
Beitrittsländer seit 1. Januar 2007
|
|
Bulgarien
|
70.000 BGN
|
Rumänien
|
118.000 RON |
Beitrittsland seit 1. Juli 2013
|
|
Kroatien
|
270.000 HRK
|
Quelle: Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Besteuerung im Bestimmungsland
Werden die oben angeführten Lieferschwellen überschritten, erfolgt die Besteuerung im Bestimmungsland, in das die Ware versandt wird.
Der Gesamtbetrag der für das Überschreiten der Lieferschwelle relevanten Entgelte ist hinsichtlich der Vorjahresumsätze für den Zeitraum eines Kalenderjahres festzustellen. Überschreitet der Gesamtbetrag der Entgelte im Vorjahr die vom Bestimmungsland festgelegte Lieferschwelle, so liegt der Ort der Lieferung ab dem ersten Versand im laufenden Kalenderjahr im Bestimmungsland.
Der Gesamtbetrag der für das Überschreiten der Lieferschwelle relevanten Entgelte ist hinsichtlich der Vorjahresumsätze für den Zeitraum eines Kalenderjahres festzustellen. Überschreitet der Gesamtbetrag der Entgelte im Vorjahr die vom Bestimmungsland festgelegte Lieferschwelle, so liegt der Ort der Lieferung ab dem ersten Versand im laufenden Kalenderjahr im Bestimmungsland.
Überschreitet der Gesamtbetrag der Entgelte im Vorjahr die maßgebliche Lieferschwelle nicht, so kommt es auf das laufende Jahr an. Hierfür gilt, dass in dem Moment, in dem die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Jahr überschritten wird, eine Verlagerung des Lieferorts stattfindet. Dementsprechend sind gegebenenfalls zeitnahe Kontrollen des laufenden Lieferumfangs vorzunehmen.
Hinweis: Der deutsche Lieferant hat die Möglichkeit, auch für Lieferungen unterhalb der Lieferschwelle für die Besteuerung im jeweiligen Empfangsland zu optieren. Diese Erklärung ist sowohl gegenüber dem zuständigen deutschen Finanzamt als auch gegenüber der zuständigen Finanzbehörde im anderen Mitgliedstaat abzugeben. Der Lieferant ist an die Erklärung für zwei Jahre gebunden.
Rechnungsstellung
Unterliegen Versendungslieferungen aufgrund der eben dargestellten Grundsätze der Umsatzbesteuerung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so hat der deutsche Lieferant seinem Kunden die Umsatzsteuer dieses Staates in Rechnung zu stellen. Dies bedeutet, dass er in diesen Fällen nicht die deutsche Umsatzsteuer, sondern die des Empfangslandes ausweisen muss. Einen Überblick über die derzeit geltenden Umsatzsteuersätze finden Sie im Internetangebot der Europäischen Union (vgl. seitliche Linkliste).
Umsatzsteuerpflicht in einem anderen Mitgliedsstaat
Der deutsche Unternehmer kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer des Empfangslandes nicht an sein deutsches Finanzamt abführen, sondern muss diese an das zuständige Finanzamt des betreffenden Staates zahlen. Hierzu hat er sich dort umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und entsprechende Steuermeldungen beziehungsweise -erklärungen abzugeben. Hilfestellungen bei der Registrierung im Ausland geben regelmäßig die deutschen Auslandshandelskammern vor Ort. Deren Anschriften finden Sie im Internet unter dem seitlich angegebenen Link.
c) Ausnahmen
Ausnahmen gelten für verbrauchsteuerpflichtige Waren. Für Lieferungen von
- Mineralöl
- Alkohol
- alkoholischen Getränken und
- Tabakwaren
gilt Folgendes:
Erfolgt die Lieferung an eine Privatperson, ist diese vom deutschen Unternehmer unabhängig vom Übersteigen der Lieferschwelle stets im Bestimmungsland der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen (vergleiche oben: Besteuerung im Bestimmungsland).
Erfolgt die Lieferung an eines der angeführten Rechtssubjekte, die bis zum Überschreiten bestimmter Erwerbsschwellen Privatpersonen gleichgestellt sind, so ist die Ware von ihm als Empfänger im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung zu unterziehen (vergleiche oben: Andere Rechtssubjekte).