Elektronische Mitteilungsmöglichkeiten der Zusammenfassenden Meldung
Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) zu übermitteln. Um die Besteuerung im Empfängerstaat sicher zu stellen, ist somit ein umfangreicher Datenaustausch erforderlich. Hierzu wurden in der ganzen Europäischen Union zentrale Behörden eingerichtet. In Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Diesem sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (StDÜV) zu übermitteln.
Seit 2013 müssen die ZM aufgrund der Änderung der gesetzlichen Grundlagen zur Steuerdatenübermittlung authentifiziert übermittelt werden. Aufgrund der bevorstehenden Änderung und dem Interesse der Finanzverwaltung, "einen reibungslosen Übergang" zu gewährleisten, werden bereits jetzt keine Zugangsberechtigungen mehr für den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung erteilt. Statt dessen kann die ZM über den bereits bestehenden Zugang des ElsterOnline-Portals und auch mit kommerziellen Softwareprogrammen sowie mit ElsterFormular übermittelt werden.
Nähere Einzelheiten zu den Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung finden Sie auf der Homepage des BZSt.