Preisangabenverordnung
Zum 28.05.2022 wurde die Preisangabenverordnung novelliert. Europarechtlich sieht die sogenannte “Omnibus”-Richtlinie (2019/2161/EU) bei vier bestehenden europäischen Richtlinien Änderungen vor, dazu gehört auch die Preisangaben-Richtlinie (98/6/EG).
- 1. Anwendungsbereich und Verordnungszweck
- 2. Preisangaben im Handel
- 3. Pflicht zur Angabe von Endpreisen
- 4. Pflicht zur Angabe von Grundpreisen
- 5. Ausweisung Pfandbeträge
- 6. Pflicht zur Aufstellung eines Preisverzeichnisses
- 7. Preisangabe-Pflichten beim Versand- und Internet-Handel
- 8. Preissenkung
- 9. Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP)
- 10. Vergleich mit Preis des Konkurrenten
- 11. Mögliche Sanktionen
Was müssen Sie als Einzelhändler/-in beziehungsweise Dienstleister/-in bei der Preisauszeichnung beachten? Die Bereiche Energie, Gas, Fernwärme, Wasser und Kredit wurden dabei wegen der besseren Übersichtlichkeit außer Acht gelassen.
Die wesentlichen Bestimmungen zu den Preisauszeichnungspflichten befinden sich in der Preisangabenverordnung (PAngV).
Die wesentlichen Bestimmungen zu den Preisauszeichnungspflichten befinden sich in der Preisangabenverordnung (PAngV).
1. Anwendungsbereich und Verordnungszweck
Die Preisangabenverordnung gilt nur für Angebote von Waren/Dienstleistungen gegenüber Endverbraucherinnen und -verbrauchern (B2C) – also nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen und Selbständigen (B2B).
Sie gilt immer dann, wenn Endverbraucherinnen und -verbrauchern der Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung unter Preisangabe angeboten wird, also nicht nur für den klassischen Einzelhandel, sondern auch für den Versand- und insbesondere auch für den Internethandel (s.u.).
Oberste Priorität für das Recht der Preisangaben genießen dabei die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit. Die Preise müssen demgemäß insbesondere dem jeweiligen Angebot eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen klar über die Preise und deren Gestaltung informiert werden. Außerdem soll verhindert werden, dass sich Kundinnen und Kunden Preise erst mühsam aus eventuell mehreren Bestandteilen zusammenrechnen oder gar beim Anbieter erfragen müssen. Nur deutlich dargestellte Preise ermöglichen es den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preiswürdigkeit eines Angebotes zu beurteilen und mit den Preisen der Konkurrenzprodukte zu vergleichen.
2. Preisangaben im Handel
Waren, die von Verbrauchern unmittelbar entnommen werden können, müssen durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware selbst ausgezeichnet werden. Dies gilt auch für solche Waren, die innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Regalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise angeboten werden, vgl. § 10 Abs. 1 PAngV.
3. Pflicht zur Angabe von Endpreisen
Derjenige, der Endverbraucherinnen und -verbrauchern den Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung anbietet, hat die sogenannten Endpreise anzugeben. Dies gilt auch für die Werbung, wenn mit Preisen geworben wird. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden.
Unter Endpreisen werden die Bruttopreise verstanden – also die Preise, die eine Kundin/ein Kunde schließlich für die endgültige Überlassung (zum Beispiel an der Kasse) tatsächlich bezahlen muss. Deswegen müssen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile im Endpreis bereits enthalten sein.
4. Pflicht zur Angabe von Grundpreisen
Bei nahezu allen Waren, die unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche abgegeben werden muss zusätzlich zum Endpreis der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) ausgezeichnet werden. Dies gilt auch für die Werbung. Durch die Verpflichtung zur Grundpreisangabe sollen die Verbraucher problemlos die Preise von Waren miteinander vergleichen können. Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Im Einklang mit dem neuen § 4 PAngV muss der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" angegeben werden. Nicht mehr zwingend ist jedoch die Aufführung desgleichen in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis. Darüber hinaus kann auf die Angabe des Grundpreises gänzlich verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV.
Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt für:
Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt für:
- alle Waren in Fertigverpackungen, das heißt Erzeugnisse beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (wie Spülmittel, Tiefkühlkost, Lebensmittelkonserven, Behälter für Farben);
- alle Waren in offenen Packungen, das heißt Waren, die in Abwesenheit des Käufers abgemessen werden, wie nicht gesicherte Schachteln oder Netze (wie Erdbeerkörbchen, Bund Radieschen);
- Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche abgegeben werden (wie Bänder, Draht, Kabel, Garne, Gewebe, Tapeten oder Backwaren, Obst, Gemüse, Fleisch oder Fisch).
Die Pflicht zur Grundpreisangabe entfällt gem. § 4 Abs. 3 PAngV hingegen für in folgenden Konstellationen:
- Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen;
- Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
- Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insb. Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
- Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
- Waren, die in Getränken- und Verpflegungsautomaten angeboten werden;
- Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
- Kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
- Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Litern und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr angegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, vgl. § 5 Abs. 1 PAngV.
Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen, vgl. § 5 Abs. 4 PAngV.
Merke: Zu beachten ist in jedem Fall, dass der Grundpreis gegenüber dem Endpreis nicht hervorgehoben werden darf, da Kunden sonst getäuscht werden könnten.
5. Ausweisung Pfandbeträge
§ 7 PAngV neue Fassung enthält eine klare Regelung in Bezug auf rückerstattbare Sicherheiten wie Pfandbeträge. Die Höhe des Pfandbetrags ist nunmehr neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.
6. Pflicht zur Aufstellung eines Preisverzeichnisses
Wer Dienstleistungen anbietet (zum Beispiel Fuhrunternehmen, Schuhreparatur, Abschleppunternehmen, kosmetische Leistungen, chemische Reinigung, Frisördienstleistungen oder in der Gastronomie), hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder Verrechnungssätze aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots (zum Beispiel Internet) und zusätzlich, soweit möglich, im Schaufenster anzubringen.
Für viele Bereiche wurden bereits Musterpreisverzeichnisse erarbeitet, mit deren Verwendung der Anbieter in der Regel seine Preisangabe-Pflichten erfüllt.
Beispiel: In Gaststätten sind die Preisverzeichnisse entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Auch neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen. Die Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge bereits enthalten. Im Beherbergungsgewerbe muss nur noch am Eingang oder bei der Rezeption an gut sichtbarer Stelle ein Preisverzeichnis angebracht werden. An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie für den auf der Straße fahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Bei der Vermietung von Parkplätzen (etwa Parkhaus) ist am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen.
Ein Preisverzeichnis muss nicht aufgestellt werden, wenn es sich um folgende Leistungen handelt:
- Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden;
- künstlerische, wissenschaftliche oder pädagogische Leistungen, die nicht in Theatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden.
7. Preisangabe-Pflichten beim Versand- und Internet-Handel
Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zur Angabe des Gesamtpreises und Grundpreises anzugeben,
- dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
- ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
Formulierungsvorschlag: „Alle angegebenen Preise sind Endpreise inkl. MwSt. zzgl. Liefer-/Versandkosten.“
Kleinunternehmer, die im Internethandel tätig sind, sollten auf den Zusatz inklusive Mehrwertsteuer bei der Preisangabe verzichten. Jedoch sollten sie mit entsprechender Kennzeichnung bei Angabe des Endpreises darauf verweisen, dass sie gem. § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) per Gesetz aufgrund ihres Kleinunternehmerstatus keine Umsatzsteuer erheben und daher auch nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sind.
Formulierungsvorschlag für Kleinunternehmer: „Alle angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. Liefer-/Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus.“
Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Formulierung ist selbstverständlich, dass erstens die Voraussetzungen von § 19 UStG, Gesamtumsatz des Vorjahres nicht über 17.500 Euro und des laufenden Jahres voraussichtlich nicht über 50.000 Euro, erfüllt werden und zweitens der Unternehmer nicht nach § 19 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuer optiert hat.
8. Preissenkung
Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewendet hat. Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat, vgl. § 11 Abs. 1 PAngV.
9. Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP)
Ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers ist grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der höhere Preis eine Empfehlung ist, diese unverbindlich ist und dass sie vom Hersteller stammt. Bei der Verwendung des Kürzels „UVP“ wird der maßgeblich informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher regelmäßig erkennen, dass es sich eben um eine vom Hersteller ausgesprochene, unverbindliche Preisempfehlungen handelt.
Schließlich ist zu beachten, dass es sich um eine aktuelle, noch gültige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handeln muss. Soweit es sich um eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt, muss auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen werden.
10. Vergleich mit Preis des Konkurrenten
Preisvergleiche mit Preisen des Konkurrenten sind ebenfalls grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist jedoch, dass der Vergleich insbesondere inhaltlich zutreffend sein muss und deutlich gemacht werden muss, auf welchen oder welche Mitbewerber sich der Vergleich bezieht. Irreführungen sind zu vermeiden, insbesondere ist zu beachten, dass die verglichenen Preise aktuell und die verglichenen Produkte vergleichbar sein müssen (nicht vergleichbar sind etwa Marken- und No-Name-Produkte).
11. Mögliche Sanktionen
Die Überwachung der Preisangaben erfolgt durch die örtlichen Landratsämter bzw. in Stadtkreisen durch die Stadt. Bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung sind Bußgelder bis zu 25.000 Euro vorgesehen.
Gleichzeitig bedeuten Verstöße gegen die Preisangabenverordnung einen Verstoß gegen UWG, so dass ein Unternehmer mit kostenpflichtigen Abmahnungen oder gerichtlichen Unterlassungsverfügungen rechnen muss.