"Zertifizierter WEG-Verwalter"
- Wer ist ein zertifizierter Verwalter?
- Wer ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt?
- Warum sollten Sie zertifizierter Verwalter sein?
- Ist eine Zertifizierung Voraussetzung zur Gewerbeanmeldung und Erlaubniserteilung gem. § 34c GewO?
- Was gilt für juristische Personen und Personengesellschaften?
- Gibt es Ausnahmen?
Die IHK für Rheinhessen bietet keine Prüfung an.
Wenden Sie sich daher für die Zertifizierung des WEG-Verwalters nach § 26a WEG an die prüfenden Industrie- und Handelskammern in Rheinland-Pfalz: IHK Pfalz (Ludwigshafen am Rhein) und IHK Koblenz.
Wenden Sie sich daher für die Zertifizierung des WEG-Verwalters nach § 26a WEG an die prüfenden Industrie- und Handelskammern in Rheinland-Pfalz: IHK Pfalz (Ludwigshafen am Rhein) und IHK Koblenz.
Wer ist ein zertifizierter Verwalter?
Als zertifizierter Verwalter oder zertifizierte Verwalterin darf sich künftig laut § 26a Abs. 1 WEG bezeichnen, wer von einer Industrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter*in notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Wer ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt?
Laut der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 7) ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt wer:
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die Befähigung zum Richteramt (Volljuristen)
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eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau/Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
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einen anerkannten Abschluss zum geprüften Immobilienfachwirt / zur geprüften Immobilienfachwirtin oder
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einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Diese Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Es gibt keine Rechtsgrundlage, um zu Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen Auskunft zu geben. Die ZertVerwV und der IHK-Rahmenplan können von Ihnen zur Orientierung herangezogen werden. Die IHK-FOSA beurteilt ausländische Bildungsabschlüsse hinsichtlich deutscher Referenzberufe. Diese sind in § 7 ZertVerwV abschließend genannt.
Warum sollten Sie zertifizierter Verwalter sein?
Wohnungseigentümer haben im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung grundsätzlich einen Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG i. V. m. § 48 Abs. 4 S. 1 WEG).
Ist eine Zertifizierung Voraussetzung zur Gewerbeanmeldung und Erlaubniserteilung gem. § 34c GewO?
Nein. Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung zur Erlaubniserteilung gem. § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO und Gewerbeanmeldung.
Grundsätzlich können Verwalter Ihre Tätigkeit auch ohne Zertifizierung aufnehmen und diese ausüben. Es ist jedoch zu beachten, dass jeder Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen kann.
Was gilt für juristische Personen und Personengesellschaften?
Juristische Personen und Personengesellschaften können sich als zertifizierte Verwalter*innen bezeichnen, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit den Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder dieser Prüfung gleichgestellt sind.
Gibt es Ausnahmen?
Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters fordern (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).