Bessere Bekämpfung von Geldwäsche

In Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1673 ist am 18.03.2021 das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche in Kraft getreten.
Obwohl dieses Gesetz insbesondere Änderungen innerhalb des Strafgesetzbuches vorsieht, entfaltet sie auch massive Auswirkungen auf Verpflichtete unter dem Geldwäschegesetz (Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungswirtschaft beispielsweise auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Spielbanken, Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Kunstvermittler und Personen, die gewerblich mit Gütern handeln)
Wir fassen die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammen:
1. Änderung des Straftatbestands der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 StGB)
Der Straftatbestand der Geldwäsche wurde erweitert: Dieser sah bislang nur einigen Vortaten (z.B. Erpressung, Betrug, Hehlerei, Menschenhandel, Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz etc.) vor. Dies wurde nun dahingehend geändert, dass nunmehr generell alle Straftaten als mögliche Vortaten einer Geldwäsche in Betracht kommen.
2. Neue Pflichten für die Verpflichtete unter dem Geldwäschegesetz
Für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz bedeutet die Erweiterung des Straftatbestandes der Geldwäsche erweitere Verpflichtungen.
Da nun sämtliche Straftaten eine taugliche Vortat der Geldwäsche darstellen können, müssen die Verpflichtete bei Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, eine Meldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) einreichen.
Ferner sind interne Sicherungsmaßnahmen in der verpflichteten Unternehmen nun anzupassen, um auch kleine Vergehen fortan identifiziert und melden zu können.