Mini-Jobs und Geringfügige Beschäftigung

Hinweis für Ratsuchende:
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat die IHK die Aufgabe, die Interessen der gewerblichen Wirtschaft zu vertreten und ihre Mitgliedsunternehmen zu beraten. Wenn Sie als Arbeitnehmer rechtliche Beratung benötigen, können Sie sich entweder an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Abteilung Arbeitsrecht oder an den Verein ArbeitnehmerHilfe wenden.

1. Allgemein

Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet in § 8 I SGB IV zwei Kategorien von geringfügigen Beschäftigungen. Eine Beschäftigung kann wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung bzw. sog. 538-Euro-Minijobs) und zum anderen wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein.
Minijobs können auch in Privathaushalten ausgeübt werden. Für Minijobs in Privathaushalten gelten besondere Regelungen, die nicht Gegenstand dieses Merkblatts sind.
Minijobs begründen keinen eigenen Sozialversicherungsschutz. Im Gegensatz zu den 538-Euro-Minijobs, die der Beitragspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung unterliegen, sind die kurzfristigen Minijobs unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts beitragsfrei. Im Rahmen eines Minijobs werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung erhoben.
Der Arbeitnehmer muss für Minijobs keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Beide Beschäftigungsarten unterfallen der Steuerpflicht.

1.1 Geringfügige entlohnte Beschäftigung (538-Euro-Minijob)

Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig, d.h. nicht nur gelegentlich, ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 538 Euro nicht übersteigt.
Bei der Berechnung des Entgelts werden Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld mit eingerechnet.
Der Anspruch auf tatsächlich nicht gewährte Einmalzahlungen ("Phantomlohn") wird bei der Berechnung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt, jedoch z.B. nicht gezahlter laufender Tariflohn.
Arbeitnehmer, die einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben nur einen sozialversicherungsfreien 538-Euro-Minijob ausüben. Jeder weitere 538-Euro-Minijob ist sozialversicherungspflichtig. Der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob wird bei der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht berücksichtigt.

1.2. Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor,, wenn sie innerhalb eines Zeitjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Minijobs sind ohne Rücksicht auf die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte zusammenzurechnen.
Ein kurzfristiger Minijob erfüllt nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 538 Euro im Monat übersteigt. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, d. h. sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmend sein.

2. Sozialversicherungspflicht und Steuer bei 538-Euro-Minijobs

Der Arbeitgeber hat für 538-Euro-Minijobs bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und Pauschsteuer in Höhe von insgesamt 30% an die Bundesknappschaft abzuführen. Der Satz in Höhe von 30% beinhaltet den Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13%, den Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15% und die zu entrichtende Pauschsteuer von 2%. Voraussetzung für die Abführung der Pauschsteuer von 2% ist, dass der Arbeitgeber für diese Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung (Pauschalbeitrag mit oder ohne Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers zahlt).
Die zu entrichtende Pauschsteuer deckt sowohl Lohn- und Kirchensteuer als auch den Solidaritätszuschlag ab. Der Beschäftigte ist von Sozialabgaben und Steuern befreit.
Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass er den Beitrag zur Rentenversicherung freiwillig aufstocken kann, um vollwertige Leistungen aus der Rentenversicherung beziehen zu können.
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt eines 538-Euro-Minijobs den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15% nicht zu entrichten, besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal in Höhe von 20% des Arbeitsentgelts zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu erheben.
Die Pauschalsteuer ist im Gegensatz zur Pauschsteuer nicht an die Minijobzentrale , sondern an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

3. Sozialversicherungsrecht und Steuer bei "kurzfristiger" Beschäftigung

Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber kann für einen kurzfristigen Minijob unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer pauschal mit 25% des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unter folgenden Voraussetzungen abführen:
  • Der Arbeitnehmer wird bei dem Arbeitgeber nicht wiederkehrend, sondern nur gelegentlich beschäftigt
  • Die Beschäftigung dauert nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage -ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage an
  • Der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich nicht 62 Euro je Arbeitstag (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften) und der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro.
Wenn vorgenannte Voraussetzungen nicht vorliegen, muss die Versteuerung anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte erfolgen.
Die Pauschalsteuer in Höhe von 25 % ist an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

4. Beitrags- und Meldepflichten

Für 538-Euro-Minijobber müssen neben den An- und Abmeldungen auch Unterbrechungs- und Jahresmeldungen sowie Meldungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erfolgen. Bei kurzfristigen Minijobbern müssen nur An- und Abmeldungen erstattet werden.
Die Meldungen und die Beiträge sind an die Bundesknappschaft zu entrichten. Auskünfte hierzu erteilt die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in 45115 Essen, Internetadresse: www.minijob-zentrale.de

5. Arbeitsrechtliche Aspekte geringfügiger Beschäftigung

5.1. Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Wird der Arbeitsvertrag mündlich geschlossen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb eines Monats seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitteilen. Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten und durch freiwillige Zahlungen Leistungsansprüche in der Rentenversicherung zu erwerben. Der Verzicht des Arbeitnehmers geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber und gilt unwiderruflich für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung.

5.2. Kündigungsschutz

Die gesetzlichen Kündigungsvorschriften gelten auch für geringfügig Beschäftigte.
Bei der Ermittlung des Schwellenwertes im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes wird der Arbeitnehmer, der regelmäßig weniger als 20 Wochenstunden arbeitet, mit dem Faktor 0,5 in Ansatz gebracht. Beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 30 Stunden wird der Arbeitnehmer mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt.

5.3. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Im Krankheitsfall haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht.
In Betrieben mit maximal 30 Arbeitnehmern besteht die Möglichkeit, an einem Ausgleichsverfahren teilzunehmen. Das Ausgleichsverfahren findet bei der Bundesknappschaft statt.
Bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl werden Auszubildende nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte werden bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 20 Stunden bzw. weniger als 10 Stunden werden Teilzeitbeschäftigte mit dem Faktor 0,5 bzw. 0,25 gerechnet.

5.4. Lohnfortzahlung an Feiertagen

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Feiertagslohn besteht nur dann, wenn der geringfügig Beschäftigte aufgrund der Vereinbarung in seinem Arbeitsvertrag an diesem Feiertag hätte arbeiten müssen.

5.5. Sonderleistungen

Auch ein geringfügig Beschäftigter hat Anspruch auf anteilige Gewährung zusätzlicher Leistungen ( z.B. Gratifikationen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jubiläumszulagen etc.) durch den Arbeitgeber. Hierbei ist zu beachten, dass durch die Zahlung von zusätzlichen Leistungen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden kann und Sozialversicherungspflicht eintritt.

5.6. Urlaubsanspruch

Geringfügig Beschäftigten steht bezahlter Erholungsurlaub zu. Das Bundesurlaubsgesetz geht von einem Mindesturlaub von 24 Werktagen bezogen auf eine 6-Tage Woche aus.
Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Wird der geringfügig Beschäftigte nicht jeden Tag sondern nur an einzelnen festgelegten Tagen in der Woche tätig, wird der Urlaubsanspruch entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der Arbeitstage einer Vollzeitkraft zur Anzahl der Arbeitstage einer Teilzeitkraft gekürzt.
Weitere Infos gibt es auf der Seite Minijobzentrale.