Tarifregister und Auskünfte zu Tarifverträgen

Der Abschluss von Tarifverträgen obliegt auf Unternehmer-Seite den Arbeitgeberverbänden und auf Arbeitnehmer-Seite den Gewerkschaften. Industrie- und Handelskammern sind hiervon vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeklammert. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir keinerlei Auskünfte zu geltenden Tarifverträgen geben können.
Informationen erhalten Sie, sofern Sie Mitglied sind, vom für Sie zuständigen Arbeitgeberverband beziehungsweise von Ihrer Gewerkschaft.
Darüber hinaus sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Abschriften von Tarifverträgen zu übersenden. Auf dieser Basis führen die Länder so genannte Tarifregister. Die Tarifregister sind öffentlich, das heißt jeder kann das Tarifregister und die registrierten Tarifverträge einsehen.
In Rheinland-Pfalz wird das Tarifregister beim
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Moltkestraße 19, 54292 Trier (Telefon: 0651 1447-231) geführt.
Dort haben Sie die Möglichkeit, unentgeltlich in die registrierten Tarifverträge Einsicht zu nehmen. Vor einem Besuch wird darum gebeten, einen Termin unter der angegebenen Telefonnummer zu vereinbaren.
Telefonisch ist das Tarifregister unter 0651 1447-231 zu erreichen.
Telefonische Auskünfte können über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen erteilt werden. Ferner kann telefonisch nur darüber informiert werden, welche Tarifverträge in das rheinland-pfälzische Tarifregister eingetragen wurden.
Auf Grund der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch nicht zur Rechtsberatung befugt.
Wir bitten um Verständnis, dass Tarifvertragstexte und Kopien aus Tarifverträgen vom Tarifregister Rheinland-Pfalz nicht abgegeben werden können.
Nach § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG) ist jeder tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet, die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
Tarifgebundene Arbeitnehmer erhalten den Tarifvertrag über ihre Gewerkschaft.
Einige Tarifverträge, zum Beispiel für den öffentlichen Dienst und das Baugewerbe, sind im Buchhandel erhältlich.
Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge können von den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen Erstattung der Selbstkosten bei den Tarifvertragsparteien angefordert werden. (§ 9 Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz).