Jugendarbeitsschutz

Wann darf ich als Arbeitgeber einen Minderjährigen beschäftigen? Welche Besonderheiten ergeben sich für ein solches Beschäftigungsverhältnis? Was muss ich als Arbeitgeber beachten?
Junge Menschen bedürfen eines besonderen Schutzes vor Überforderung und Überbeanspruchung am Arbeitsplatz, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann. Um Kinder und Jugendliche davor zu schützen, hat der Gesetzgeber im Jugendarbeitsschutzgesetz besondere Vorschriften erlassen.

Wann ist die Beschäftigung eines Minderjährigen erlaubt?

Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche

Kinder (bis 14 Jahre) und vollzeitschulpflichtige Jugendliche (ab 15 bis einschließlich 17 Jahre) unterliegen einem Beschäftigungsverbot.
Grundsätzliche Schulpflicht in Rheinland-Pfalz: 

Die Schulpflicht greift in Rheinland-Pfalz für alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden.

Grundsätzlich beträgt die Dauer der Schulpflicht in Rheinland-Pfalz zwölf Schuljahre.
In folgenden Fällen endet die Schulpflicht früher:
  • mit einem erfolgreichen Abschluss einer mindestens  zweijährigen Berufsausbildung,
  • mit einem erfolgreichen Abschluss der Berufsfachschule I oder II,
  • mit einem erfolgreichen Abschluss des 10. Schuljahres einer Haupt-, Real-, Gesamt- oder Regionalen Schule oder eines Gymnasiums,
  • wenn die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine anderweitige Ausbildung feststellt und für geeignet hält.
Kinder über 13 Jahren dürfen allerdings mit einer Einwilligung des Personensorgeberechtigten beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist.
Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, folgendes nicht nachteilig beeinflusst:
  1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
  2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
  3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
Eine nähere Bestimmung der zulässigen Beschäftigungen findet sich in § 2 KindArbSchV. Demnach dürfen Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche z.B. Zeitungen austragen, Nachhilfeunterricht geben oder Haustiere betreuen. Diesen Tätigkeiten darf nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich und nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts nachgegangen werden.
Abweichende Regelungen:
Es gelten hiervon abweichende Regelungen für die Beschäftigung im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht oder für die Beschäftigung von Jugendlichen während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr.

Nicht vollzeitschulpflichtige Jugendliche

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen beschäftigt werden:
  1. im Berufsausbildungsverhältnis
  2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
Die Tätigkeit muss objektiv leicht sein; das ist nach den Gesamtumständen zu bestimmen. Gegen eine Einstufung als leichte Tätigkeit sprechen ggf. Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm. Eine Tätigkeit ist geeignet, wenn sie dem körperlichen und geistig-seelischen Entwicklungsstand des Kindes entspricht und die persönliche Leistungsfähigkeit nicht überbelastet, z.B. Austragen von Waren und Zeitungen, Botengänge, Verkaufstätigkeiten, Büroarbeiten, Auszeichnen von Waren, allgemeine Hilfstätigkeiten, jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen im Einzelfall. Unzulässig sind Tätigkeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind. Nähere Bestimmungen finden sich auch hierzu in § 2 KindArbSchV.
Jugendliche, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen unter Beachtung bestimmter Besonderheiten und gesetzlicher Vorgaben beschäftigt werden:
Beachten Sie: 
Die folgenden Bestimmungen beziehen sich ausschließlich auf die Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen (15 – 17 Jahre).

Welche Arbeitszeiten sind zu beachten?

  • Wöchentliche Arbeitszeit: max. 40 Stunden
  • Zulässige tägliche Arbeitszeit: max. 8 Stunden
  • Schichtzeit (Arbeitszeit einschließlich Pausen): max. 10 Stunden
  • Beschäftigung max. 5 Tage in der Woche; die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinanderfolgen
  • Nachtruhe: 20 Uhr bis 6 Uhr
  • Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen: möglich, wenn jeweils 2 Samstage bzw. Sonntage im Monat beschäftigungsfrei sind
  • Am 24. und 31. Dezember dürfen Jugendliche nur bis 14 Uhr beschäftigt werden
  • Beschäftigungsverbot: 25. Dezember, 1. Januar und 1. Osterfeiertag und am 1. Mai
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen im Rahmen der Vorgaben des § 21a JArbSchG getroffen werden.

Abweichungen und Besonderheiten zur Beschäftigung im Gaststätten- und Hotelgewerbe, im Baunebengewerbe und in Großbäckereien finden Sie auf der Website der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

Welche Regelungen gibt es in Bezug auf Pausen, Freizeit und Urlaub?

Ruhepausen

  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ Stunden bis zu sechs Stunden: mind. 30 Minuten
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden: mind. 60 Minuten
  • Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mind. 15 Minuten.
  • Länger als 4 ½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Freizeit 

  • Tägliche Freizeit nach Beendigung der Arbeitszeit: mind. 12 Stunden

Urlaub

  • noch nicht 16 Jahre alt: mind. 30 Werktage
  • noch nicht 17 Jahre alt: mind. 27 Werktage
  • noch nicht 18 Jahre alt: mind. 25 Werktage

Was habe ich als Arbeitgeber bei der Einstellung zu beachten?

Maßnahmen vor Beginn der Beschäftigung

  • Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung
  • Unterweisung über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie deren Verhütung: mind. halbjährliche Wiederholung
  • Sicherstellung, dass keine schweren Lasten gehoben oder getragen werden
  • Ausgabe von erforderlicher Schutzausrüstung
  • Aufsicht bei Arbeiten in Lärmbereichen, mit Gefahrstoffen oder an gefährlichen Maschinen

Ärztliche Untersuchungen

Die erforderlichen ärztlichen Mitteilungen und Bescheinigungen erhalten Sie auf der Website der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Untersuchungsberechtigungsscheine sind beim Einwohnermeldeamt / Bürgeramt erhältlich.
  • Ärztliche Untersuchung vor Aufnahme einer Tätigkeit; bei geringfügiger Beschäftigung ist keine Untersuchung erforderlich
  • Nachuntersuchung ein Jahr nach Beginn der Tätigkeit, sofern 18. Lebensjahr bis dahin nicht erreicht wurde
  • Weitergehende erforderliche Untersuchungen werden hierdurch nicht ersetzt.
Beachten Sie:
Wenn keine ärztliche Bescheinigung vorliegt, besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Der Vertragsschluss an sich ist nicht bereits verboten. Der Arbeits- oder Ausbildungsvertrag ist allerdings bis zur Vorlage der Bescheinigung oder der Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen schwebend unwirksam. Zudem führt eine Beschäftigung des Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung zu Sanktionen für den Arbeitgeber.
Bei Fragen können Sie sich gerne an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Für den Bereich der IHK für Rheinhessen ist Ansprechpartner in Sachen Jugendarbeitsschutz die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Referat 22.