Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Der DIHK und die deutschen IHKs treten mit aller Entschiedenheit gegen Diskriminierungen und Intoleranz ein. Allerdings: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das am 18.08.2006 in Kraft trat, ist überflüssig wie ein Kropf.
Die bisherigen Gesetze stellen bereits einen weit reichenden Schutz vor Diskriminierung sicher. Auch hat es bisher keine nennenswerte Zahl von Missbrauchsfällen gegeben, so dass ein echter Bedarf für Aktivitäten des Gesetzgebers fehlte. Die Verantwortung für das Gesetz liegt allerdings nicht allein auf deutscher Seite. Das meiste entstammt EU-Richtlinien. Immerhin wurde das Gesetz im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens im Vergleich zu den ersten Entwürfen auch noch erheblich nachgebessert. Hierfür hatte sich die IHK-Organisation mit Nachdruck eingesetzt.
Die wichtigsten Inhalte des AGG:
  • Das AGG verbietet im Bereich Arbeit und Beruf sowie im privaten Wirtschaftsverkehr Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Im Arbeitsrecht erstreckt sich der Benachteiligungsschutz darüber hinaus auf das Merkmal Weltanschauung. Bei Verstoß drohen erhebliche Sanktionen: Neben Unterlassung kann der Betroffene Schadensersatz und sogar Schmerzensgeld verlangen.
  • Keine arbeitsrechtliche Maßnahme, angefangen von der Einstellung über die Arbeitsbedingungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, darf gegen eines der Gleichbehandlungsmerkmale verstoßen. Fallstricke liegen insbesondere bei unbedachten Formulierungen von Stellenausschreibungen, Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen etc.
  • Auch der verweigerte Vertragsschluss mit Dritten oder eine Änderung in der Kundenbeziehung können zu Sanktionen führen, jedenfalls bei sog. Massengeschäften. Rechtstreitigkeiten sind insbesondere bei der Wohnraumvermietung, in der Gastronomie, im Bereich Tourismus und bei der Personenbeförderung absehbar.
  • Ungleichbehandlungen sind in Grenzen erlaubt. Im Arbeitsrecht z. B., wenn die konkrete Stelle dies erfordert oder bei bestimmten Altersdifferenzierungen. Und im Zivilrecht u. a., wenn es um Vermeidung Gefahren oder zum Schutz der Intimsphäre geht.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmer vor Benachteiligungen zu schützen. Zu diesem Zweck sollte er u. a. Mitarbeiterschulungen durchführen. Ebenso muss er Gegenmaßnahmen treffen, wenn Beschäftigte oder Kunden gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen.
  • Zu Gunsten des Benachteiligten greift eine Beweiserleichterung. Er muss lediglich Indizien beweisen, die eine Benachteiligung aus einem der AGG-Gründe vermuten lassen. Gelingt dieser Beweis, muss das in Anspruch genommene Unternehmen das Gegenteil oder das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes beweisen.
Fazit: Das ohnehin überregulierte Recht wird durch das AGG weiter verkompliziert. Das kaum überschaubare Regel-Ausnahme-System des AGG mit zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen macht es für Unternehmer in vielen Fällen nahezu unmöglich, verlässlich zwischen zulässiger und unzulässiger Benachteiligung zu unterscheiden. Es ist zu hoffen, dass alle Beteiligten vernünftig mit dem neuen Gesetz umgehen.
Was getan werden muss: Wegen der gravierenden Änderung der Rechtslage für die gesamte Wirtschaft ist allen Unternehmen dringend zu empfehlen, sich mit dem AGG eingehend zu befassen. Um Unternehmen hierbei zu unterstützen, hat der DIHK unter dem Titel „Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – Leitfaden für die unternehmerische Praxis” eine Broschüre mit Hilfestellungen erarbeitet. Die Broschüre kann über die Internetseite www.dihk.de bezogen werden.