Erklärung der IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung

Bei der Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung handelt es sich um die zusätzliche Möglichkeit des Ursprungsnachweises für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch die IHKs. Die Erklärung kann sowohl als Einzel- als auch als Langzeiterklärung durch den Lieferanten abgegeben werden.
Zum 1. Mai 2016 trat die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Unionszollkodex (UZK) vollständig in Kraft. Vor diesem Hintergrund wurde die "Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung" überarbeitet und mit einer Ausfüllhilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 993 KB) bereitgestellt.

Die Änderungen betreffen u. a. Anpassungen an die Rechtsvorschriften des neuen Zollkodex der Union (UZK) sowie die Neustrukturierung des Dokuments. Die neugefasste Erklärung ist seit dem 1. Mai anwendbar.
Die Erklärung-IHK ist insbesondere für Unternehmen interessant, die den präferenziellen Ursprung nicht erfüllen und keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können, deren Produkte aber nach den handelspolitischen Ursprungsregeln des Zollkodex Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der EU sind.
Als Einzelerklärung kann die Erklärung auch für Drittlandswaren abgegeben werden, das heißt, wenn die Waren einen Ursprung außerhalb der EU haben. In diesem Fall ist aber immer eine Bescheinigung der für den Antragsteller zuständigen IHK notwendig. Die Ursprungsbescheinigung erfolgt dann, wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, d. h. der Drittlandsursprung ist durch geeignete Vorpapiere nachzuweisen. Ob ein Unternehmen diesen Weg geht oder wie bisher in solchen Fällen ein Ursprungszeugnis zur Vorlage bei einer anderen IHK in der Europäischen Gemeinschaft beantragt, liegt in der Entscheidung des Unternehmens.