Basisinformationen zum Import (Richtlinien Außenwirtschaft)

Wareneinfuhr

Grundsätzlich ist die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die EU ohne Einschränkungen zulässig. Jedoch bestehen Beschränkungen für bestimmte Waren. Diese begründen sich aus internationalen Regelungen, Abkommen sowie Bestimmungen der EU und aufgrund nationaler Erfordernisse. Genehmigungsvorbehalte und Überwachungsmaßnahmen sind u. a. typische Instrumente zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs. Diese verpflichten zur Vorlage besonderer Warenbegleitpapiere.

1. Voraussetzungen für ein Importgeschäft

Die nachfolgenden Punkte sind maßgebend:

  • Anmeldung des Gewerbes beim örtlich zuständigen Ordnungsamt.
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG).
  • Beantragung einer EORI-Nummer. Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Existenzgründungsberatung der IHK für Rheinhessen.

2. Lieferbedingungen

Beim Transport von Waren fallen verschiedene Kosten und Risiken für den Käufer und Verkäufer an. Um Rechtssicherheit für beide Parteien zu gewährleisten und die Verpflichtung zur Übernahme von Kosten und Risiken zu regeln, die mit der Lieferung der Ware verbunden sind, bieten die international gebräuchlichen Handelsklauseln “Incoterms 2020” eine entsprechende Rechtssicherheit für die Parteien. Die Incoterms definieren im Wesentlichen die Pflichten, Kosten und Gefahren, die mit der Lieferung verbunden und je nach Vereinbarung der Klausel von dem entsprechenden Vertragspartner zu tragen sind. Nähere Informationen im Artikel “Incoterms 2020”.

3. Zahlungsbedingungen

Der Importeur sollte darauf achten, dass ihm die vertragsgemäße Ware geliefert wird und auch die entsprechenden Dokumente zur Verfügung gestellt werden, die ggfs. zur Ausführung der Zahlung notwendig sind. Da in diesem Fall die Dokumente an die Auszahlung geknüpft sind, ist es empfehlenswert, Banken in die Dokumentenprüfung bzw. die Zahlungsabwicklung zu involvieren. Neben dem Dokumentenakkreditiv (Letter of credit, L/C) gibt es weitere gebräuchliche Zahlungsbedingungen im internationalen Handel: Vorauszahlung, Anzahlung (advanced payment), Dokumente gegen Zahlung (documents against payment: d/p), Dokumente gegen Akzept über L/C (documents against acceptance: d/a) oder Zahlung nach Erhalt der Ware (clean payment). Es empfiehlt sich im Vorfeld mit der Hausbank zu sprechen.

4. UN-Kaufrecht

Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

5. Deklaration der Waren

Wird Drittlandsware in die EU eingeführt, muss diese dem Zoll gemeldet, gestellt und in ein Zollverfahren überführt werden. Hierzu wird eine entsprechende Einfuhranmeldung vorgenommen. Für die Ware ist die korrekte 11 stellige Codenummer (Waren-/Zolltarifnummer) zu ermitteln. Dabei ist auf eine korrekte Codierung zu achten, da an diese entsprechende Maßnahmen wie z. B. Einfuhrverbote, Beschränkungen, Zölle, Einfuhrabgaben, etc. geknüpft sind. Sollten Zweifel an der Richtigkeit dieser Nummer bestehen, kann diese durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) durch den Zoll festgestellt werden. Zusätzlich wird für die Zollanmeldung eine Firmenspezifische EORI-Nummer beim Zoll beantragt, welche bei der Einfuhranmeldung anzugeben ist.

6. Einfuhrabgaben

Bei der Einfuhr können verschiedene Kosten anfallen:

  • Zölle können ermäßig sein, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (z. B. für Entwicklungsländer).
  • In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
  • Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (derzeit 19 Prozent). Diese kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
  • Verbrauchsteuern (z. B. für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl).
  • im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Die Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben.
Hinweis: Die Einfuhrzollsätze können Sie über Zolldatenbanken (elektronischer Zolltarif oder Access2Markets) abfragen. Präferenzabkommen können bei der Datenbank wup.online eingesehen werden.

7. Sind spezielle Genehmigungen erforderlich?

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Besondere Bestimmungen für ausgewählte Warengruppen sind zu jedoch zu beachten.
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse bestehen u. a. im Agrarbereich, bei Eisen- und Stahl, sowie Aluminiumerzeugnissen. Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Zolltarif. Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bonn, Telefon 0228 6845-0, www.ble.de, und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0, www.bafa.de, zuständig.
Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.
Tipp: Mithilfe der Access2Markets-Datenbank (kostenlose Datenbank für Unternehmen innerhalb der EU), können die Bestimmungen im jeweiligen EU-Mitgliedsland recherchiert werden.

8. Begleitpapiere

Diese werden wie folgt für die Wareneinfuhr benötigt:

  • Handelsrechnung des ausländischen Lieferanten.
  • Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Einfuhranmeldung. Diese ist in der Regel in schriftlicher Form über das Internet abzugeben. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro und/oder einem Eigengewicht von mehr als 1.000 kg gibt sich der Zoll in der Regel mit der mündlichen Form zufrieden.
  • Zollwertanmeldung, welche zur Ermittlung des Zollwertes von Waren dient, die in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union (EU) überführt werden sollen. Anhand des Zollwertes wird die Höhe der für die jeweiligen Waren anfallenden Zollabgaben ermittelt.
  • Ursprungszeugnisse (soweit vorgeschrieben).
  • Einige Exportländer genießen für bestimmte Produktgruppen besondere Zollvorteile. Entsprechende Präferenznachweise können je nach Abkommen zur Anwendung kommen: REX, A.TR, EUR.1, EUR-MED oder Ursprungserklärung auf der Rechnung.
Ausführliche Informationen enthält die Publikation „Praktische Arbeitshilfe Export / Import“, die bei der IHK für Rheinhessen erhältlich ist. Weitere Informationen zur Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat stellt der Zoll auf seiner Webseite zur Verfügung. Zusätzlich bieten die in der nebenstehenden Rubrik zugänglichen Datenbanken “Access2Markets-Datenbank” sowie “EZT Online” Informationen bezüglich einzelner Importvorschriften.